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4.2 Notfallhilfe

4.2.4. Rettungseinsätze durch gemeinnützig arbeitende Rettungsorganisationen (z.B. REGA)

Die Konferenz der Kantonalen Fürsorgedirektoren (heutige Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK) hat Richtlinien zur teilweisen Übernahme nicht einbringlicher Kosten von Rettungseinsätzen zu Lasten der Öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) erlassen. Die Richtlinien finden Anwendung auf alle Personen, die sich auf Grund des Wissensstandes zum Zeitpunkt der Alarmierung der Rettungsorganisation in einer Gefahr für Leib und Leben befunden haben. Voraussetzung für eine Geltendmachung der Forderung gegenüber den Sozialhilfebehörden sind:

  • die Unaufschiebbarkeit der Hilfeleistung und das Vorliegen eines Notfalls
  • die Verhältnismässigkeit der Rettungs- und Transportmittel
  • die Uneinbringlichkeit der Rettungskosten
  • das (stillschweigende) Einverständnis der betroffenen Person mit dem Einbezug der Sozialhilfe
  • Gemeinnützigkeit der Rettungsorganisation

Es ist im Rahmen dieser Richtlinien kein Gesuch um Kostengutsprache notwendig. Sofern die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich gegeben sind, kann die Rettungsorganisation die Rechnung (inkl. Beleg über Bemühungen zum Einbringen der Kosten), innert 12 Monaten nach erfolgtem Rettungseinsatz beim zuständigen Kantonalen Sozialdienst einreichen. Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Unterlagen beim Kantonalen Sozialdienst des Wohnkantons einzureichen. Bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz sind die Unterlagen beim Kantonalen Sozialdienst des Aufenthaltskantons (des Kantons, in welchem die Rettung erfolgt ist) einzureichen. Die Uneinbringlichkeit der Forderung wird praxisgemäss durch die Vorlage des Verlustscheins belegt. Bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ist die Uneinbringlichkeit durch die Vorlage der erfolgten Mahnungen (3 Mahnungen) belegt. Die Rettungsorganisationen tragen 50% der uneinbringlichen Forderung sowie Rechnungsbeiträge von Fr. 1'000.00 und weniger selbst.

Die aargauische Sozialhilfegesetzgebung verpflichtet auf kantonaler Ebene die zuständige Behörde am Unterstützungswohnsitz der hilfebedürftigen Person zur wirksamen Hilfeleistung (§ 6 Abs. 1 SPG). Entsprechend leitet der Kantonale Sozialdienst die Unterlagen nach entsprechender Prüfung an die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz weiter. Die Übernahme der Kosten hat direkt durch die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zu erfolgen und setzt keine vorgängige Sozialhilfeunterstützung voraus.

Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz erfolgt die Kostenübernahme direkt durch den Kantonalen Sozialdienst.