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4.2 Notfallhilfe

4.2.2. Ausländische Personen ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz

Bedarf eine ausländische Person, die sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist die Gemeinde am Aufenthaltsort zur notwendigen Hilfeleistung verpflichtet (§ 6 SPG). Der Kantonale Sozialdienst ist umgehend zu benachrichtigen (§ 5 Abs. 2 SPV). Bedürftige ausländische Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz haben in dieser Situation lediglich Anspruch auf Rückkehrhilfe (Unterstützung bei der Organisation der Heimreise, allenfalls Übernahme der Reisekosten, minimale Unterstützungskosten, bis die Heimreise frühestens möglich ist). Die Aufenthaltsgemeinde sorgt für die Rückkehr der hilfesuchenden Person in ihren Heimatstaat, wenn nicht eine Ärztin oder ein Arzt von der Reise abrät (Art. 21 Abs. 2 ZUG). Die Reiseunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

Um eine zweckkonforme Verwendung der erbrachten Leistung sicherzustellen, empfiehlt sich eine Unterstützung im Rahmen von Gutscheinen und Sachleistungen (Zugticket etc.).

Da es sich um Personen ohne Unterstützungswohnsitz handelt, können die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. c SPG mit dem Kantonalen Sozialdienst abgerechnet werden. Um eine allfällige Weiterverrechnung zu prüfen, bedarf der Kantonale Sozialdienst folgender Unterlagen:

  • Kopie Gesuch um materielle Hilfe
  • Kopie Sozialhilfeentscheid (Zeitpunkt des Notfalls, Umfang der geleisteten Hilfe, Begründung der zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit der Hilfeleistung)
  • Kopie Ausweispapiere

Medizinischer Notfall

Ein medizinischer Notfall liegt dann vor, wenn sofort Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist. Ob ein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet abschliessend eine Ärztin oder ein Arzt. Die Gemeinde am Aufenthaltsort der ausländischen Person ist zur notwendigen Hilfeleistung verpflichtet (§ 6 SPG). Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung an einen anderen Ort verbracht worden, so gilt der Ort als Aufenthaltsort, von dem aus die Zuweisung erfolgt ist (vgl. Art. 11 ZUG). Es ist wichtig, dass die medizinischen Leistungserbringer sehr rasch mit der zuständigen Sozialhilfebehörde Kontakt aufnehmen. Der Kantonale Sozialdienst ist umgehend zu benachrichtigen (§ 5 Abs. 2 SPV). Das Gesuch um materielle Hilfe ist durch die hilfesuchende Person einzureichen. Dies am Ort, an welchem die Person anwesend war, als ein hoheitlicher Vertreter (Sanität, Polizei, Feuerwehr etc.) auf die Notlage aufmerksam wurde. Die Sozialbehörde am Aufenthaltsort prüft die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person. Die Sozialbehörde prüft insbesondere auch, ob Dritte für die Kosten aufkommen können/müssen (ausländische Krankenversicherungen, Reiseversicherungen, Depotzahlungen, Garantieerklärungen etc.). Die Kostenübernahme von medizinischen Leistungen im ambulanten oder stationären Bereich erfolgt auf Kostengutsprache der Sozialbehörde hin. Das Gesuch um Kostengutsprache ist, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich ist, spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Spitaleintritt einzureichen (§ 9 Abs. 3 SPV; vgl. Kapitel 5.1 Geldleistungen oder Kostengutsprache).

Da es sich um Personen ohne Unterstützungswohnsitz handelt, können die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. c SPG mit dem Kantonalen Sozialdienst abgerechnet werden. Um eine allfällige Weiterverrechnung zu prüfen, bedarf der Kantonale Sozialdienst folgender Unterlagen:

  • Kopie Gesuch um materielle Hilfe
  • Kopie Sozialhilfeentscheid (Begründung Notfall, Umfang der geleisteten Hilfe, Prüfung Leistungspflicht allfälliger Dritter)
  • Kopie Ausweispapiere