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23. Elternschaftsbeihilfe

23.4 Berechnung der Elternschaftsbeihilfe

Die Elternschaftsbeihilfe berechnet sich anhand der Differenz zwischen den voraussichtlichen Halbjahreseinkünften (vgl. Kapitel 23.4.1 Berechnung voraussichtliche Halbjahreseinkünfte) und dem Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte (vgl. Kapitel 23.4.2 Berechnung Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte) gemäss § 22 SPV. Den Gemeinden steht ein entsprechendes Berechnungsblatt mit Wegleitung zur Verfügung.

Der Grenzbetrag für das Vermögen ist überschritten, wenn steuerbares Vermögen vorhanden ist (§ 27 Abs. 1 lit. d SPG) und § 22 Abs. 3 SPV). Ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe entfällt in diesem Fall.

Die Elternschaftsbeihilfe wird in der Regel im Voraus in monatlichen Raten ausgerichtet (§ 28 Abs. 1 SPG). Jede Veränderung während der Bezugsdauer in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen muss umgehend der Sozialbehörde gemeldet werden (§ 2 Abs. 3 SPG). Eine Änderung in den Verhältnissen kann dazu führen, dass die Anspruchsberechtigung respektive die Höhe der Elternschaftsbeihilfe neu geprüft werden muss.

Ab 1. Januar 2023 werden gemäss § 22 Abs. 2 SPV im selben Haushalt lebende volljährige Kinder zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr in der Bemessung des Anspruchs auf Elternschaftsbeihilfe berücksichtigt, wenn eine Unterstützung durch die Eltern gemäss § 9 Abs. 3 lit. a KVGG anzunehmen ist. Gemäss § 5 Abs. 2 V KVGG wird ein selbständiger Lebensunterhalt – beziehungsweise keine Unterstützung durch die Eltern – angenommen, wenn das steuerbare Einkommen von jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und dem 25. Lebensjahr in der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen) höher als Fr. 24'000.− ist.