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23. Elternschaftsbeihilfe

23.3 Anspruchsvoraussetzungen

Gültig ab 1. Januar 2024

Der betreuende Elternteil muss gemäss § 27 SPG die folgenden Voraussetzungen kumulativ (gleichzeitig) erfüllen, damit ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe vorliegt:

  • Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen.

  • Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der gesamten Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

  • Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der gesamten Bezugsdauer im Kanton Aargau aufhalten.

  • Die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt müssen unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen. Der Grenzbetrag für das Vermögen ist überschritten, wenn gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung steuerbares Vermögen vorhanden ist (§ 22 Abs. 3 SPV).

  • Der betreuende Elternteil bezieht keine Sozialhilfe.

Elternschaftsbeihilfe wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt, gewährt (§ 28 Abs. 2 SPG). Der Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe beginnt mit der Geburt des Kindes. Das Gesuch ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt einzureichen. Bei einem verspäteten Gesuchseingang besteht kein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Die zuständige Gemeinde prüft, ob der betreuende Elternteil alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Trifft dies zu, so richtet die Gemeinde die Elternschaftsbeihilfe längstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats des Kindes aus. Einzige Ausnahme bildet das Vorliegen eines Härtefalls (vgl. Kapitel 23.6 Härtefall ).

Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil. Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte und des steuerbaren Vermögens den Ehepaaren gleichgestellt (§ 20 SPG).

Gültig bis 31. Dezember 2023

Für die Elternschaftsbeihilfe müssen gemäss § 27 SPG die folgenden Voraussetzungen kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sein:

  • Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen.

  • Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

  • Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten.

  • Die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt müssen unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen. Der Grenzbetrag für das Vermögen, gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung, ist überschritten, wenn steuerbares Vermögen vorhanden ist (§ 22 Abs. 3 SPV).

  • Der betreuende Elternteil bezieht keine Sozialhilfe.

Elternschaftsbeihilfe wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt gewährt (§ 28 Abs. 2 SPG). Der Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe beginnt mit der Geburt des Kindes. Das Gesuch ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt einzureichen. Bei einem verspäteten Gesuchseingang besteht kein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Elternschaftsbeihilfe ist beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen längstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats auszurichten.

Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil. Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte und des steuerbaren Vermögens den Ehepaaren gleichgestellt (§ 20 SPG).