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23. Elternschaftsbeihilfe

23.2 Verfahren

Das Gesuch um Elternschaftsbeihilfe ist bei der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten Elternteils einzureichen.

Für die Beurteilung eines Gesuchs um Elternschaftsbeihilfe sind gemäss § 23 SPV folgende Unterlagen einzureichen:

  • Angaben zur voraussichtlichen Einkunftssituation ab Geburt während der Bezugsdauer

  • die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung

  • Angaben zur familiären und persönlichen Situation der anspruchsberechtigten Eltern oder des Elternteils (Anzahl Kinder, Zivilstand)

  • Angaben über die Betreuungssituation des Kindes (wer geht in welchem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach und wer betreut das Kind)

Die gesuchstellende Person ist gemäss § 2 SPG i.V.m. § 1 SPV verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. Kapitel 1.3.3 Mitwirkungspflicht). Liegen nicht alle relevanten Unterlagen zur definitiven Bearbeitung des Gesuchs um Elternschaftsbeihilfe vor, so ist die gesuchstellende Person schriftlich aufzufordern, die notwendigen Unterlagen innert angemessener Frist einzureichen.

Zudem ist die gesuchstellende Person über die Rechtsfolgen bei fehlender Einreichung der Unterlagen zu informieren. Wenn die betroffene Person bei der Abklärung ihrer Verhältnisse in Kenntnis der Konsequenzen nicht mitwirkt und die zuständige Behörde infolge dessen nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das Gesuch um Elternschaftsbeihilfe nicht einzutreten.