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22.2 Inkassohilfe

22.2.12 Kostentragung für die Inkassohilfe

Die Leistungen zur Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche von Kindern sind unentgeltlich (Art. 290 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) und § 31 Abs. 3 lit. a SPG). Die Inkassohilfe zugunsten anderer unterhaltsberechtigter Personen ist in der Regel ebenfalls unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person jedoch über die erforderlichen Mittel, so verlangt die Gemeinde von ihr, sich an den Kosten für deren Leistungen zu beteiligen (Art. 290 ZBG(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) und § 31 Abs. 3 lit. b SPG). Die erforderlichen Mittel liegen vor, wenn die Grenzbeträge gemäss § 27 SPV überschritten werden. Dies ist entweder der Fall, wenn das Reinvermögen über den Grenzbeträgen liegt, oder wenn die Grenzbeträge für die Einkünfte um mehr als 20 % überschritten werden (§ 26 Abs. 1 und 1bis SPV). Die Kostenbeteiligung für die Inkassohilfeleistungen beträgt Fr. 800.− für das ganze Jahr. Ist der Bearbeitungsaufwand im Einzelfall nur geringfügig, kann die Kostenbeteiligung angemessen reduziert werden
(§ 26 Abs. 2 SPV).

Kosten für die Leistungen anderer Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- oder Übersetzungskosten, werden von der zuständigen Gemeinde bevorschusst (Art. 18 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 3bis SPG) und sind durch die unterhaltspflichtige Person zu tragen (Art. 19 Abs. 1 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 3bis SPG). Diejenigen Kosten, welche durch die Aufgabenauslagerung gemäss § 31 Abs. 2 und 2bis SPG entstehen – das heisst, wenn geeignete Dritte die Inkassohilfe im Auftrag der zuständigen Gemeinde erbringen – fallen nicht unter diese Regelung. Können die Kosten für die Leistungen anderer Dritter nicht von der unterhaltspflichtigen Person erhältlich gemacht werden, so können die Kosten der unterhaltsberechtigten Person auferlegt werden, sofern diese über die erforderlichen Mittel im Sinne von § 26 Abs. 1 und 1bis SPV verfügt (Art. 19 Abs. 2 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 31 Abs. 3bis SPG). Die Fachstelle kann die Kosten für Leistungen anderer Dritter – anders als die Kosten für die Inkassohilfeleistungen - auch unterhaltsberechtigten Kindern auferlegen, sofern diese über die erforderlichen Mittel verfügen.