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22.2 Inkassohilfe

22.2.10 Auslandinkasso- Grenzüberschreitende Verhältnisse

22.2.10.1 Unterhaltspflichtige Person im Ausland

Gültig ab 1. Januar 2024

Befindet sich die unterhaltspflichtige Person im Ausland und kommt sie ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann die unterhaltsberechtigte Person mit behördlicher Unterstützung ihre Forderungen geltend machen. Die Information, ob ein Übereinkommen mit dem jeweiligen Land besteht und ein Inkasso möglich ist, kann der Website des Bundesamts für Justiz (BJ) entnommen werden. Die Gemeinden sollten zudem über einen Zugangslink zu einem geschützten Bereich mit zusätzlichen Informationen verfügen. Der entsprechende Zugangslink kann über die E-Mail-Adresse alimentenstelle@ag.ch beim Kantonalen Sozialdienst (KSD), Fachbereich Sozialhilfe, angefordert werden. Die Gemeinden sollen ihre rechtlichen oder organisatorischen Anfragen nicht direkt an das BJ richten, sondern sich stets an den KSD wenden. Der KSD kontaktiert bei Bedarf das BJ.

Zuständig für die Leistungen der internationalen Inkassohilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person (Art. 21 Abs. 4 InkHV, § 31 Abs. 1 SPG). Für die Inkassohilfe bei grenzüberschreitenden Verhältnissen sind sehr spezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Kapitel 22.2.2.1 Anforderungen an die Fachstelle). Verfügt die zuständige Gemeinde nicht über die notwendigen Fachkenntnisse, so kann sie sämtliche Inkassohilfeleistungen oder einzelne Fälle an Dritte auslagern (vgl. Kapitel 22.2.2.2 Auslagerung von Leistungen der Inkassohilfe an geeignete Dritte) oder eine fachliche Beratung beanspruchen. Die zuständige Gemeinde ist zur Inkassohilfe verpflichtet und hat gegebenenfalls die dafür nötige externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Grenzüberschreitende Inkassomassnahmen sind nur möglich, wenn der Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person bekannt ist. Bei unbekanntem Aufenthalt im Ausland kann die Gemeinde den KSD kontaktieren, damit dieser beim BJ ein Gesuch um Adressnachforschung stellt. Auf der Vorlage zur Adressnachforschung sind folgende Angaben (soweit bekannt) zu machen:

  • Name und Vorname der unterhaltspflichtigen Person

  • Geburtsdatum der unterhaltspflichtigen Person

  • Geburtsort der unterhaltspflichtigen Person

  • Nationalität der unterhaltspflichtigen Person

  • Personalien der unterhaltsberechtigten Person (Name, Vorname, Geburtsdatum)

Ist der Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person bekannt, so wird den Gemeinden empfohlen zu versuchen, die unterhaltspflichtige Person zur freiwilligen Zahlung zu bewegen. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann über das BJ das Auslandinkasso in die Wege geleitet werden. Die Gemeinden reichen dafür die vom BJ geforderten Formulare beim KSD ein. Die zuständige Gemeinde hat die erforderlichen Beilagen in die vom BJ für das jeweilige Land empfohlene Sprache zu übersetzen.

Gültig bis 31. Dezember 2023

Befindet sich die unterhaltspflichtige Person im Ausland und kommt sie ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann die unterhaltsberechtigte Person mit behördlicher Unterstützung ihre Forderungen geltend machen. Die Information, ob ein Übereinkommen mit dem jeweiligen Land besteht und ein Inkasso möglich ist, kann beim Bundesamt für Justiz (BJ) eingeholt werden.

Zuständig für die Leistungen der internationalen Inkassohilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person (Art. 21 Abs. 4 InkHV, § 31 Abs. 1 SPG).

Grenzüberschreitende Inkassomassnahmen sind aber nur möglich, wenn der Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person bekannt ist. Bei unbekanntem Aufenthalt im Ausland kann auf dem gleichen Verfahrensweg wie beim Inlandinkasso über das BJ ein Gesuch um Adressnachforschung gestellt werden. Auf der Vorlage zur Adressnachforschung sind folgende Angaben (soweit bekannt) zu machen:

  • Name und Vorname der unterhaltspflichtigen Person
  • Geburtsdatum der unterhaltspflichtigen Person
  • Geburtsort der unterhaltspflichtigen Person
  • Nationalität der unterhaltspflichtigen Person
  • Personalien der unterhaltsberechtigten Person (Name, Vorname, Geburtsdatum)

Ist der Aufenthaltsort bekannt, so empfiehlt sich zu versuchen, die unterhaltspflichtige Person zur freiwilligen Zahlung zu bewegen. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann über das BJ das Auslandinkasso in die Wege geleitet werden. Dafür hat die zuständige Gemeinde die entsprechenden Dokumente in die jeweilige Amtssprache zu übersetzen. Die vom BJ geforderten Dokumente sind hierfür beim Kantonalen Sozialdienst einzureichen.

22.2.10.2 Unterhaltsberechtigte Person im Ausland

Für die Inkassohilfe im Rahmen eines Gesuchs aus dem Ausland ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz oder, bei Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes, am gewöhnlichen Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person zuständig. Hat die unterhaltspflichtige Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so ist die Gemeinde am Ort zuständig, an dem im Rahmen des rechtlichen Inkassos eine Massnahme vorzunehmen ist (Art. 21. Abs. 3 InkHV, vgl. Kapitel 22.2.8 Rechtliches Inkasso).

Insbesondere folgende Leistungen sind durch die Gemeinde zu erbringen (Art. 12 Abs. 1 lit. h-k InkHV):

Bei Kooperationsbereitschaft der unterhaltspflichtigen Person können auch gütliche Inkassomassnahmen in die Wege geleitet werden (vgl. Kapitel 22.2.7 Gütliches Inkasso).

Es sind aktuelle Rückstands- bzw. Ausstandsberechnungen (vgl. Kapitel 22.2.5.3 Ausstandsberechnung) – unter anderem zuhanden der ausländischen Behörden – zu führen. Dafür sind insbesondere die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person zu überwachen (Art. 12 Abs. 1 lit. k InkHV). In diesen Berechnungen ist zwischen bevorschussten und nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen zu unterscheiden. Bei Unterhaltsansprüchen, die in Fremdwährungen festgelegt wurden, oder wenn Zahlungen in Fremdwährungen erfolgen, sind die entsprechenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen und in der Berechnung auszuweisen.

22.2.10.3 Volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind in der Schweiz

Volljährige unterhaltsberechtigte Kinder müssen selber ein Gesuch um Inkassohilfe stellen. Wird ein unterhaltsberechtigtes Kind, für welches bereits Inkassohilfe geleistet wird, volljährig, so muss von diesem ein neues Gesuch gestellt werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde informiert das nun volljährige unterhaltsberechtigte Kind über die Notwendigkeit eines neuen Gesuchs. Falls die Zuständigkeit zu einer anderen Gemeinde wechselt, unterstützt die ursprüngliche Gemeinde das volljährige unterhaltsberechtigte Kind bei der Einreichung des Gesuchs. Ab Volljährigkeit des Kindes ist ausschliesslich die Gemeinde an dessen zivilrechtlichem Wohnsitz für die Inkassohilfe zuständig.

Verzichtet das volljährige gewordene Kind darauf, ein neues Gesuch zu stellen, so ist die laufende Inkassohilfe einzustellen.