22.1.9 Überprüfung der Anspruchsberechtigung/Revision
Die Gemeinde (Sozialbehörde) hat von Amtes wegen jährlich mindestens einmal die Bevorschussungsfälle zu überprüfen (§ 29 Abs. 5 SPV) und dabei das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei der jährlichen Überprüfung geht es um die Feststellung der weiteren Anspruchsberechtigung (vgl. Kapitel 22.1.3 Anspruchsvoraussetzungen).
- Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte und Vermögen
- Abklärung, ob sich die familiäre Situation verändert hat,
- ob neue Urteile/Entscheide gefällt wurden
- ob neue Kontakte und Informationen bezüglich unterhaltspflichtiger Person bestehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Jahreseinkünfte berechenbar sein muss. Ist dies nicht möglich, so müssen die Überprüfungs- beziehungsweise Berechnungszeiträume in kürzeren Perioden stattfinden (z.B. bei schwankendem Einkommen).
Die Überprüfung und Neuberechnung hat auch die im Rechtstitel festgehaltenen Indexierungen und Altersanpassungen zu berücksichtigen (Art. 12 Abs. 1 lit. e InkHV).