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22.1 Alimentenbevorschussung

22.1.9 Überprüfung der Anspruchsberechtigung/Revision

Die Gemeinde (Sozialbehörde) hat von Amtes wegen jährlich mindestens einmal die Bevorschussungsfälle zu überprüfen (§ 29 Abs. 5 SPV) und dabei das rechtliche Gehör (§ 21 Abs. 1 VRPG, vgl. Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs) zu gewähren. Bei der jährlichen Überprüfung geht es um die Feststellung der weiteren Anspruchsberechtigung (vgl. Kapitel 22.1.3 Anspruchsvoraussetzungen).

  • Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte und Vermögen,
  • Abklärung, ob sich die familiäre Situation verändert hat,
  • Abklärung, ob neue Urteile/Entscheide gefällt worden sind,
  • Abklärung, ob neue Kontakte und Informationen bezüglich unterhaltspflichtiger Person bestehen.

Dabei hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Jahreseinkünfte berechenbar sein muss. Ist dies nicht möglich, so müssen die Überprüfungs- beziehungsweise Berechnungszeiträume in kürzeren Perioden stattfinden (z.B. bei schwankendem Einkommen). Die Gemeinde hat bei der Überprüfung und Neuberechnung auch die im Rechtstitel festgehaltenen Indexierungen und Altersanpassungen zu berücksichtigen (Art. 12 Abs. 1 lit. e InkHV).