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22.1 Alimentenbevorschussung

22.1.7 Ausschlussgründe

Gemäss § 34 SPG besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bei:

  • Anderweitiger Sicherung des Unterhalts: Eine Bevorschussung entfällt, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig vertraglich oder durch Urteil gesichert ist. Dieser Fall kann aufgrund von Ansprüchen gegenüber Versicherungen, eines Urteils, das eine Verwandtenunterstützungspflicht regelt, einer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungsbeiträgen eintreten oder wenn Dritte massgeblich zum Unterhalt beitragen.
  • Zusammenwohnen von Eltern und Kind: Wohnen beide Elternteile mit ihrem Kind zusammen, ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam entsprechend ihren Möglichkeiten ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Ist ihnen dies aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich, kommt die Sozialhilfe zum Tragen.
  • Überwiegender Aufenthalt im Ausland: Ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung entfällt, wenn das Kind oder die volljährige Person in Ausbildung sich überwiegend im Ausland aufhält.