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22.1 Alimentenbevorschussung

22.1.1 Zuständigkeit

Gültig ab 1. Januar 2024

Die Zuständigkeit zur Bevorschussung liegt gemäss § 36 SPG beim zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes. Dieser kann vom Unterstützungswohnsitz beziehungsweise vom Aufenthaltsort des Kindes abweichen. Das minderjährige Kind unter elterlicher Sorge teilt – unabhängig von seinem Aufenthaltsort – den zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt das Kind den zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, unter dessen Obhut es steht. Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes, befindet sich dessen zivilrechtlicher Wohnsitz am Wohnsitz jenes Elternteils, welcher das Kind mehrheitlich betreut. Hält sich das Kind je hälftig beim Vater und bei der Mutter auf, haben die Eltern zu entscheiden, wo der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes liegt. In Streitfällen kann das Gericht den zivilrechtlichen Wohnsitz festlegen. In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als zivilrechtlicher Wohnsitz (Art. 25 ZGB).

Die zuständige Gemeinde kann die Durchführung der Bevorschussung an geeignete Dritte übertragen. Dritte gelten dann als geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um im Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können (§ 36 Abs. 3 SPG).

Gültig bis 31. Dezember 2023

Die Zuständigkeit zur Bevorschussung liegt gemäss § 36 SPG beim zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes. Dieser kann vom Unterstützungswohnsitz beziehungsweise vom Aufenthaltsort des Kindes abweichen. Das minderjährige Kind unter elterlicher Sorge teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt das Kind den zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, unter dessen Obhut es steht. Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes, befindet sich dessen zivilrechtlicher Wohnsitz am Wohnsitz jenes Elternteils, welcher es mehrheitlich betreut. Hält sich das Kind je hälftig beim Vater und bei der Mutter auf, haben die Eltern zu entscheiden, wo der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes liegen soll. In Streitfällen kann das Gericht den zivilrechtlichen Wohnsitz festlegen. In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als zivilrechtlicher Wohnsitz (Art. 25 ZGB).