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20. Rückerstattung

20.6 Geltendmachung Rückerstattung

Bezogene Sozialhilfeleistungen unterliegen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. Sobald feststeht, dass eine Person rückerstattungspflichtig ist, weil sie in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 20 SPV lebt, muss die zuständige Gemeinde prüfen, in welchem Umfang die betroffene Person überhaupt rückerstattungspflichtig ist (vgl. Kapitel 20.5 Umfang).

Anschliessend versucht die Gemeinde vorrangig eine Rückerstattungsvereinbarung mit der rückerstattungspflichtigen Person abzuschliessen (vgl. Kapitel 20.6.1 Rückerstattungsvereinbarung). Die Gemeinde erlässt nur eine Rückerstattungsverfügung, wenn keine Vereinbarung mit der rückerstattungspflichtigen Person möglich ist (vgl. Kapitel 20.6.2 Rückerstattungsverfügung). In beiden Fällen legt die Gemeinde der betroffenen Person vorgängig offen, welche bezogenen Leistungen der Rückerstattungspflicht unterliegen und welche nicht.