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20. Rückerstattung

20.2 Rückerstattung Verbesserung wirtschaftliche Situation

Die unterstützte Person ist rückerstattungspflichtig, wenn sich deren wirtschaftliche Situation soweit gebessert hat, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG).

Um die soziale und wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden, wird empfohlen, die Rückerstattung aus Einkommen frühestens ein Jahr nach Unterstützungsende geltend zu machen. Die Rückzahlung aus Einkommen ist auf eine zumutbare Dauer zu begrenzen (§ 20 Abs. 3 lit. b SPV). Es liegt im Ermessen der Gemeinden, welche Rückzahlungsdauer im Einzelfall zumutbar scheint. In Anlehnung an die Erläuterungen der SKOS zur Rückerstattung wird jedoch empfohlen, für die gesamte Rückzahlungsdauer maximal vier Jahre vorzusehen und auf die Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckt gebliebenen Auslagen vollständig zu verzichten.

In Härtefällen kann auf Gesuch hin auf eine Rückerstattung verzichtet werden. Alternativ zum Verzicht auf einen Betrag besteht die Möglichkeit der Stundung (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel E.5). Bei der Stundung wird nicht auf einen Teil der Forderung verzichtet, sondern die Zahlungsfristen oder die Höhe der Raten werden zugunsten der rückerstattungspflichtigen Person angepasst. Ob auf die Rückerstattung beziehungsweise auf einen Teil der Rückerstattung verzichtet werden soll, liegt im Ermessen der Gemeinde. Sie hat alle Umstände abzuwägen und nach ihrem Ermessen mit der rückerstattungspflichtigen Person die Rückerstattungsform zu vereinbaren.

Die wirtschaftliche Situation einer rückerstattungspflichtigen Person hat sich dann gebessert, wenn ein Einkommensüberschuss oder ein Vermögen vorhanden sind, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV).