20. Rückerstattung
Gültig bis 31.12.2022
Die Sozialhilfe ist rückerstattungspflichtig bei wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen, realisiertem Vermögen und bei bevorschussten Leistungen. Die Rückerstattung erfolgt mittels Rückerstattungsvereinbarung oder –Verfügung.
Gültig ab 01.01.2023
Die Sozialhilfe ist rückerstattungspflichtig bei wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen, realisiertem Vermögen sowie bei bevorschussten Leistungen. Die Rückerstattung erfolgt mittels Rückerstattungsvereinbarung oder -verfügung. Die SKOS-Richtlinien sind in Bezug auf die Rückerstattung verbindlich (§ 2a Abs. 1 SPV). Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss § 20 SPV.