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2. Sozialhilfeverfahren und Anspruchsvoraussetzungen

2.5 Entscheid

Die Sozialbehörden sind verpflichtet, bei Gewährung oder Nichtgewährung von materieller Hilfe, Gewährung oder Nichtgewährung von situationsbedingten Leistungen, Erteilen von Auflagen und Weisungen, Umsetzen von Kürzungen, Veränderung des Anspruchs von materieller Hilfe und bei Einstellung von materieller Hilfe einen formellen, begründeten Entscheid zu erlassen. Dieser kann in Form eines Beschlusses, einer Verfügung oder eines Protokollauszuges ergehen. Der Entscheid ist eine behördliche Anordnung, mit welcher im Einzelfall ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich geregelt wird und die gestützt auf öffentliches Recht ergeht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und Folgendes zum Gegenstand haben:

a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten

b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten

c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren

Ein Entscheid muss folgende Elemente enthalten und ist wie folgt aufzubauen:

  • Rubrum: Bezeichnung des Entscheids und des Verfahrens, verfügende Behörde, Adressat des Entscheids, Datum des Entscheids
  • Ausgangslage/Sachverhalt: Fakten inklusive Verfahrensgeschichte
  • Begründung/Erwägungen: enthalten die anzuwendenden Rechtsnormen und die wesentlichen Überlegungen der Behörde mit abschliessender Beurteilung des Rechtsanspruchs (§ 26 VRPG)
  • Entscheid/Dispositiv: behördliche Anordnung; regelt das Rechtsverhältnis, bestimmt die Rechte und Pflichten des Adressaten ohne jegliche Begründung
  • Rechtsmittelbelehrung (§ 26 VRPG)
  • Angabe über verfügende Behörde mit Ort, Datum und Unterschrift
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