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2. Sozialhilfeverfahren und Anspruchsvoraussetzungen

2.3 Bedürftigkeit

Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 2 Abs. 1 ZUG, § 5 SPG). Sozialhilfe wird damit nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzung der Bedürftigkeit (konkrete und aktuelle Notlage) vorliegt. Um die Bedürftigkeit und damit die Frage beurteilen zu können, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und wie die Hilfe zu bemessen ist, ist die betroffene Person gemäss § 2 SPG und § 1 SPV verpflichtet, bei der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken.Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht, wenn die materielle Grundsicherung und die notwendigen, situationsbedingten Leistungen, soweit es sich um ausgewiesene, genau bezifferbare und wiederkehrende Auslagen (bspw. Erwerbsunkosten, Kinderbetreuung) handelt, nicht gedeckt werden können. Fehlt eine Anspruchsvoraussetzung beziehungsweise kann das Vorliegen der Bedürftigkeit während des laufenden Leistungsbezugs nicht mehr überprüft werden und infolge dessen auch nicht mehr bejaht werden, ist gemäss § 5a SPG die direkte Reduktion des Sozialhilfeanspruchs oder Einstellung der laufenden Sozialhilfeleistungen möglich (vgl. Kapitel 10.3)

Die Bedarfsrechnung bildet die Eintrittsschwelle in die Unterstützung durch die Sozialhilfe. Der Anspruch auf Sozialhilfe beginnt, bei nachgewiesener Bedürftigkeit, grundsätzlich ab Einreichung des Gesuchs; das heisst, wenn das ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular den Sozialbehörden vorliegt, auch wenn die zwingenden Unterlagen noch nicht beigelegt sind. Auch wenn Sozialhilfeleistungen grundsätzlich ab Gesuchseinreichung auszurichten sind, kann der Sozialdienst diesem Grundsatz erst nach Abschluss der notwendigen Abklärungen nachkommen. Damit die wirtschaftliche Existenz der hilfesuchenden Person bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens nicht gefährdet wird, muss der Sozialdienst – auf Gesuch hin oder bei entsprechenden Anzeichen von Amtes wegen – in einem vereinfachten Verfahren abklären, ob im Sinne einer vorläufigen Massnahme materielle Hilfe auszurichten ist. Liegen nicht alle relevanten Unterlagen zur definitiven Bearbeitung des Unterstützungsgesuches vor, so gewährt die Sozialbehörde einen Vorschuss. Sie entscheidet über die definitive Unterstützungsleistung, wenn die relevanten Unterlagen vorliegen.