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19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

19.2.2 Kostenersatz Resettlement-Flüchtlinge

Im Rahmen der Revision des Asylgesetzes im Jahr 2019 hat der Bund in Art. 24a Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) einen neuen Kostenersatz für Resettlement-Flüchtlinge festgelegt. Bei Resettlement-Flüchtlingen handelt es sich um Personen, welche die Schweiz als anerkannte Flüchtlinge aus Erstaufnahmeländern aufnimmt. Aufgrund der Revision des Asylgesetzes vergütet der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten für Resettlement-Flüchtlinge während sieben Jahren ab Beginn des Monats, der auf die Einreise folgt. Gemäss § 34 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) leistet der Kanton den Gemeinden für die Sozialhilfekosten für Flüchtlinge Kostenersatz, solange der Bund dem Kanton Abgeltungen leistet. Die Gemeinden können die Sozialhilfekosten für Resettlement-Flüchtlinge daher während sieben Jahren ab dem 1. Tag des Monats, der auf die Einreise in die Schweiz folgt, beim Kantonalen Sozialdienst zurückfordern.