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19. Flüchtlinge

19.1 Geltungsbereich

Flüchtlinge sind einheimischen Sozialhilfebeziehenden aufgrund der Flüchtlingskonvention (Art. 23 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) gleichgestellt. Für die Bemessung der materiellen Hilfe für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten daher die Ausführungen in diesem Handbuch. Besonderheiten in der Umsetzung der ordentlichen Sozialhilfe sind in diesem Kapitel aufgeführt.

Einen Überblick über die verschiedenen Status und Kostenersatz von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen gibt die folgende Übersicht: