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15. Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

15.4 Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen

Die Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen gehören zum Unterhalt des Kindes und sind gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB von den Eltern zu übernehmen. Bei ausgewiesener Bedürftigkeit der Eltern hat der Unterstützungswohnsitz der Eltern (da kein eigener Unterstützungswohnsitz des Kindes gegeben ist) die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. Zu ambulanten Kindesschutzmassnahmen gehören beispielsweise sozialpädagogische Familienbegleitungen, Familiencoaching, Elternkurse, therapeutische Behandlungen des Kindes, stunden- und tageweise ausserhäusliche Betreuung, Besuch von Spielgruppen etc.