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15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen

15.3.2 Unterbringung eines Kindes in einem ausserkantonalen Heim gemäss Interkantonaler Verein-barung für Soziale Einrichtungen (IVSE)

Die interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) regelt die Finanzierungsmodalitäten für den Aufenthalt von Personen in sozialen Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons. Die IVSE ist anwendbar, wenn eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz Leistungen beansprucht, diese Person sich in einer der IVSE unterstellten Einrichtung aufhalten will bzw. aufhält und wenn der IVSE-Wohnkanton der Person nicht mit dem Standortkanton der Einrichtung übereinstimmt. Die IVSE regelt nur die Kostenabgeltung zwischen den Kantonen. Die Kostentragung innerhalb des Kantons richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. Kapitel 15.3.1). Die Abgeltung der Leistungen von Heimen gemäss IVSE setzt sich zusammen aus einem Subventionsteil und aus einem Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU). Geregelt ist die Leistungsabgeltung in Art. 19ff IVSE.

Die zuweisende Behörde stellt vor Eintritt in die Einrichtung und bei Notfallplatzierungen schnellstmöglich nach Unterbringung bei der IVSE-Verbindungsstelle (Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten) das Gesuch um Finanzierung der Leistungen des ausserkantonalen Aufenthalts. Gegebenenfalls lässt das ausserkantonale Heim bei der IVSE-Verbindungstelle des Standortkantons eine Kostenübernahmegarantie beantragen. Diese prüft das Gesuch und leitet es der IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Aargau weiter. Die Rechnungsstellung durch das Heim erfolgt dann grundsätzlich direkt an die zahlungspflichtigen Stellen (Art. 25 IVSE).

Bei Unterbringungen nach IVSE müssen die Eltern einen Beitrag von Fr. 25.– bis Fr. 30.– pro Tag an die Tagesaufwendungen für Kost und Logis übernehmen (Art. 22 Abs. 1 IVSE). Bei Leistungsunfähigkeit der Eltern muss die Sozialhilfe am Unterstützungswohnsitz für diesen Betrag einspringen. Höhere Elternbeiträge können bei ausserkantonalen Unterbringungen nach IVSE nicht verlangt werden. Die individuellen Nebenkosten gehören auch bei einer ausserkantonalen Unterbringung nach IVSE ebenfalls zum Unterhalt des Kindes und sind von den Eltern zu übernehmen. Bei Leistungsunfähigkeit der Eltern hat der Unterstützungswohnsitz des Kindes die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.