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15. Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

15.1 Nicht behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahmen

Sorgen die Eltern (allenfalls mit Unterstützung von Fachstellen) von sich aus für die Abwendung der Kindeswohlgefährdung, gibt es keine Legitimation zu einer behördlichen Intervention, sofern auf das Handeln der Eltern Verlass ist. Im besten Fall sind sie in der Lage, die Kindesschutzmassnahmen selbst zu finanzieren und können diese unmittelbar veranlassen. Können die Eltern die Kosten solcher notwendigen Kindesschutzmassnahmen nicht selbst tragen, hat die Sozialbehörde zu entscheiden, ob die betreffenden Kosten als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen sind. Die Sozialbehörde hat entsprechende Gesuche zu prüfen und zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier steht der Sozialbehörde mit Bezug auf die Auswahl der im konkreten Fall angebrachten Massnahme bzw. hinsichtlich der Organisation etc., welche mit der Durchführung betraut werden soll, ein erhebliches Ermessen zu. Sie braucht keine Massnahme zu übernehmen, wenn eine ebenso geeignete, aber kostengünstigere Variante zur Verfügung steht.

Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in gemäss Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 anerkannten stationären Sonderschulen, Tagessonderschulen, Sonderkindergärten und stationären Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen, erfolgen nach den Bestimmungen des Schul-, Jugendstraf- und Kindesschutzrechts (§ 32 Betreuungsgesetz). Im Einverständnis der Eltern ist für Zuweisungen in – gemäss Betreuungsgesetz – anerkannte stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen, der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Zuweisung setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus.