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11.1 Auflagen und Weisungen

11.1.2 Voraussetzungen

Auflagen und Weisungen stellen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der unterstützten Person dar. Darum müssen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, dem Zweck der Sozialhilfe (wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit gemäss § 1 SPG) dienen, verhältnismässig und sachgerecht sein. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 13 SPG, wonach die Gewährung von materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann. § 13 Abs. 2 SPG hält fest, mit welchen Auflagen die materielle Hilfe verbunden werden kann. Gegenstand von Auflagen und Weisungen können sein:

  • Bemühungen um zumutbare Arbeit,
  • Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm,
  • Geltendmachung von Leistungen,
  • Beratung und Betreuung durch Fachpersonen und Fachstellen,
  • medizinische Untersuchung oder Behandlung oder sonstige Therapien,
  • Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe,
  • andere verhältnismässige Verhaltensregeln.

Die Aufzählung von Auflagen und Weisungen in § 13 Abs. 2 SPG ist abschliessend. Ziel und Zweck von Auflagen und Weisungen liegen gemäss § 13 Abs. 1 SPG darin, dass diese die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe sichern oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen verbessern.

Bei der Verfügung von Auflagen und Weisungen sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 21 Abs. 1 VRPG, vgl. Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs) zu beachten.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit, vgl. Kapitel 1.1.3 Verhältnismässigkeit ist besonders zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung grundsätzlich geeignet ist, um die in § 13 Abs. 1 SPG erwähnten Zwecke (Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen oder zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe) zu erfüllen. Weiter muss die Auflage oder Weisung überhaupt erforderlich sein. Reicht eine gleich geeignete, aber mildere Auflage für die Erreichung des angestrebten Erfolgs aus, ist diese zu wählen. Zudem muss das öffentliche Interesse an der zweckentsprechenden Verwendung der materiellen Hilfe respektive an der Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen die Auflage oder Weisung rechtfertigen.

Auflagen und Weisungen müssen dem Gebot der Rechtsgleichheit (vgl. Kapitel 1.1.5 Rechtsgleichheit) Rechnung tragen. Das heisst: Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot setzt nicht voraus, dass identische Sachverhalte vorliegen, sondern nur, dass im Hinblick auf die zu verfügende Auflage wesentliche Tatsachen gleich sind. Die Verfügung von Auflagen und Weisungen darf nicht willkürlich geschehen.

Bei der Verfügung von Auflagen und Weisungen muss das rechtliche Gehör (§ 21 Abs. 1 VRPG, vgl. Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs) gewährt werden. Die unterstützte Person wird mit Auflagen und Weisungen zu einem bestimmten Verhalten (zum Beispiel dem Vorlegen einer gewissen Anzahl von Arbeitsbemühungen pro Monat oder der zuverlässigen Kooperation mit der Ärztin oder dem Arzt) angehalten. Die unterstützte Person muss wissen, weshalb dieses Verhalten von ihr verlangt wird. Sie muss die Gelegenheit haben, sich vorgängig dazu zu äussern. Ausserdem muss der entsprechende Entscheid der Sozialhilfeorgane ausreichend begründet werden (vgl. Kapitel 2.5.1 Begründung/Erwägungen). Die SKOS-Richtlinien umschreiben detailliert das Vorgehen bei der Anordnung von Auflagen und Weisungen (SKOS-Richtlinien Kapitel F.1. Auflagen).