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11.1 Auflagen und Weisungen

11.1.1 Grundsätze

Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist die Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbstständigkeit der unterstützten Person unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Auflagen und Weisungen können von den Sozialbehörden auferlegt werden, um die richtige Verwendung der materiellen Hilfe zu fördern oder um die Lage der unterstützten Person zu verbessern. Auflagen und Weisungen sind Nebenbestimmungen der konkreten Verfügung über die Gewährung von materieller Hilfe. Sie streben eine konkrete Verhaltensänderung der betroffenen Person an und greifen somit, je nach Situation, unterschiedlich stark in die Grundrechte der betroffenen Person ein. Auflagen und Weisungen sind in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Sie unterliegen wie jede andere Einschränkung von Rechten und Pflichten der Begründungspflicht. Durch die angemessene Begründung einer Verfügung soll dem Betroffenen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Begründung eines Entscheids ist folglich so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müsste wenigstens kurz die Überlegung genannt werden, von der sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Ein Hinweis auf die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen des Weisungsrechts alleine genügt diesen Anforderungen nicht. Adressat der Weisung ist die unterstützungsbedürftige Person, nicht aber Angehörige oder andere Drittpersonen. Werden Auflagen oder Weisungen einer Verfügung nicht eingehalten, so führt dies nicht ohne weiteres zum Wegfall der materiellen Hilfe. Die Sozialbehörde hat im Einzelfall zu entscheiden, welche Sanktionen gegenüber dieser Pflichtverletzung getroffen werden.