Hauptmenü

10.7 Verwandtenunterstützung

10.7.4 Im Ausland wohnhafte verwandtenunterstützungspflichtige Personen

Aus Kosten/Nutzen-Überlegungen ist auf die Geltendmachung der Verwandtenunterstützung im Ausland gemeinhin zu verzichten. Die Verwandtenunterstützung kann faktisch nicht durchgesetzt werden. Es ist aufgrund des Datenschutzes schwierig, die relevanten Steuerdaten abzuklären. Zudem ist es aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungssysteme kaum möglich, eine geeignete Berechnung vorzunehmen. Aber auch die Überprüfung der effektiven Eigentumsverhältnisse ist sehr aufwendig. Hier kann es zu einer Rechtsungleichheit gegenüber in der Schweiz wohnhaften Verwandten kommen.

Muss trotzdem gegen im Ausland wohnhafte unterstützungspflichtige Verwandte geklagt werden, so kommt es darauf an, ob der betreffende Staat den Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, beide vom 2. Oktober 1973, beigetreten ist (und keine entsprechenden Vorbehalte angebracht hat). Gestützt auf diese Übereinkunft kann nämlich am schweizerischen Wohnsitz des oder der Berechtigten nach hiesigem Zivilrecht geklagt werden. Damit solche Entscheide dann auch anerkannt und durchgesetzt werden können, sind aber die im entsprechenden Übereinkommen enthaltenen Voraussetzungen zu beachten. Diesbezüglich können Probleme entstehen, insbesondere dann, wenn der oder die Beklagte am hiesigen Gerichtsort nicht erscheint und ihm oder ihr die Klageschrift nicht ordnungsgemäss zugestellt werden kann. Handelt es sich um keinen Vertragsstaat oder besteht ein entsprechender Vorbehalt, so müsste im jeweiligen Land und wohl auch gemäss dortigem Recht geklagt werden. Wie in einem solchen Fall vorzugehen ist und ob sich eine Klage überhaupt lohnen würde, könnte unter Umständen über das Bundesamt für Justiz, internationale Rechtshilfe oder über die zuständige Schweizer Botschaft in Erfahrung gebracht werden.