10.7 Verwandtenunterstützung
Die Gemeinde prüft gemäss § 7 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) das Vorliegen von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützung. Die Verwandtenunterstützung richtet sich nach den Art. 328 und 329 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster). Die Verwandtenunterstützungspflicht ist von der ehelichen und der elterlichen Unterhaltspflicht zu unterscheiden. Diese gehen der Verwandtenunterstützungspflicht vor (Art. 328 Abs. 2 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)). Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.