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10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.5 Eheliche Unterhaltspflichten

Die Gemeinde prüft gemäss § 7 SPG das Vorliegen von Ansprüchen aus Unterhaltspflichten. Die Eheleute sorgen gemäss Art. 163 ZGB gemeinsam für den Unterhalt der Familie, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder Mithilfe im Beruf oder Gewerbe.

Bei geschiedenen oder in Trennung lebenden Personen, welche einen Anspruch auf materielle Hilfe geltend machen, ist zu prüfen, ob ehelicher oder nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden kann. Die unterstützende Gemeinde hat nach Möglichkeit mit dem unterhaltspflichtigen Ehepartner eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht zu treffen (§ 7 Abs. 1 SPG). Ist es nicht möglich, angemessene Unterhaltsbeiträge zu vereinbaren, dann muss von der unterstützten Person mittels Auflagen und Weisungen gemäss § 13 SPG verlangt werden, dass sie die gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen eines Eheschutzbegehrens (Art. 176 ZGB) beantragt. Für eherechtliche Unterhaltsklagen ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zuständig (Art. 23 ZPO). Kommt die unterstützte Person dieser Auflage nicht nach, kann die materielle Hilfe entsprechend gekürzt werden (vgl. Kapitel 11).

Zahlt der pflichtige Ehepartner die von ihm geschuldeten Ehegatten-Unterhaltsbeiträge nicht und muss die Sozialbehörde deshalb für den Lebensbedarf des anderen Ehepartners aufkommen, so geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 131a Abs. 2 ZGB).

Erfüllt der unterhaltspflichtige Ehepartner die gerichtlich festgelegte Unterhaltspflicht nicht, besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe.