Hauptmenü

10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.4 Stipendien

Stipendien ermöglichen eine Ausbildung für finanziell benachteiligte Menschen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ist der Erhalt von Stipendien immer abzuklären (vgl. § 4 Abs. 2 SPV). Zuständig für die Vergabe von Stipendien ist der Kanton. Stipendiengesuche sind beim Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. Das Stipendiengesuch muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, welcher auf den Monat folgt, in dem die Ausbildung, respektive das entsprechende Ausbildungsjahr beginnt.