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10.2 Drittauszahlungen von Sozialversicherungsleistungen

10.2.3 Verfahren bei Drittauszahlung von laufenden Leistungen

Wünscht die leistungsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine Drittperson die Drittauszahlung, hat sie ein Begehren bei der SVA Aargau zu stellen. Leistungen, die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt wurden, dürfen von diesen nicht mit Forderungen gegenüber der leistungsberechtigten Person verrechnet werden. Sie sind ausschliesslich für den Lebensunterhalt der leistungsberechtigten Person sowie jener Personen, für die sie zu sorgen hat, zu verwenden.