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10.1 Sozialversicherungsleistungen

10.1.1 Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Die Alters- und Hinterlassenenvorsorge dient der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs, wenn das Erwerbseinkommen des Versogers beziehungsweise der Versorgerin infolge Alters oder Todes wegfällt. Zu den AHV-Leistungen gehören Altersrenten, Kinderrenten, Hinterlassenenrenten, Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel. In erster Linie geht es bei der AHV um Renten.

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Dieses liegt für Männer bei 65, für Frauen bei 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Dieser Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Die durch die Kürzung der Rente entstehende Einbusse kann gegebenenfalls mit Ergänzungsleistungen aufgefangen werden. Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Grundsätzlich sollen mittels Auflagen und Weisungen unterstützte Personen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips zum Rentenvorbezug angehalten werden. Das gilt insbesondere für langfristig unterstützte Personen, die auch bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden und damit insgesamt keinen Nachteil erfahren (SKOS-Richtlinien Kapitel D.3.3. Altersvorsorge). Der Anspruch auf Rentenvorbezug kann nur für ein oder zwei ganze Jahre und nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Das heisst, dass er spätestens bis zum Geburtsmonat (für das auf den Geburtsmonat folgende Lebensjahr) geltend gemacht werden muss. Zum Vorbezug muss sich die betroffene Person selber anmelden.

Anspruch auf eine Witwenrente haben verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, die zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder die zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Geschiedene Frauen können unter Umständen ebenfalls einen Anspruch auf Witwenrente haben. Verheiratete und geschiedene Männer, deren Gattin respektive ehemalige Gattin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie aus dieser Ehe Kinder unter 18 Jahren haben. Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, erlischt der Anspruch auf Witwerrente. Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

Die AHV übernimmt die Kosten von einigen ausgewählten Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Hörapparaten oder Rollstühlen, ganz oder teilweise.

Ausserdem richtet die AHV eine Hilflosenentschädigung an Rentnerinnen und Rentner aus, welche mit den alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Anziehen, Körperpflege usw.) nicht mehr alleine klarkommen.

Die Höhe der AHV-Rente hängt vom massgebenden Einkommen ab. Um eine volle AHV-Rente zum Zeitpunkt der Pensionierung beantragen zu können, müssen die Beiträge an die AHV lückenlos bezahlt werden. Nichterwerbstätige bezahlen ab Beginn des auf den 20. Geburtstag folgenden Jahres AHV-Beiträge. Nicht erwerbstätige Personen, die von einem Sozialdienst unterstützt werden, schulden lediglich den Mindestbeitrag pro Kalenderjahr. Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann durch die SVA erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt. AHV-Mindestbeiträge sind daher bei unterstützten Personen grundsätzlich im Erlassverfahren zu regeln.

Ist die AHV-Rente nicht existenzsichernd, besteht in der Regel Anspruch auf Ergänzungsleistungen.