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1.3 Grundsätze in der Sozialhilfe

1.3.5 Integration

Die Förderung der sozialen und beruflichen Integration ist ein wesentlicher Teil der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe gewährleistet das soziale Existenzminimum und soll der unterstützten Person nicht nur das Überleben sichern, sondern auch die wirtschaftliche wie persönliche Selbständigkeit fördern (§ 1 SPG). Der unterstützten Person soll die Teilnahme und Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglicht werden. Unterstützten Personen soll die Teilnahme an geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen ermöglicht werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und soweit es, unter Berücksichtigung der Subsidiarität von Massnahmen in der Sozialhilfe, notwendig erscheint.