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1.2 Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 21 ff. VRPG) garantiert, dass jede Partei in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam einbringen kann (BGE 144 I 11, E. 5.3; BGE 135 II 286, E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat verschiedene Teilgehalte:

  • Anspruch auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung (§ 21 VRPG)
  • Akteneinsicht (§ 22 VRPG)
  • Recht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und Beweisanträge zu stellen
  • Anspruch auf Prüfung der Anträge durch die Behörde
  • Recht auf Begründung von Entscheiden (§ 26 VRPG)

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss den Betroffenen selbst überlassen werden, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 144 II 427, E. 3.1.1).

Gemäss § 21 VRPG ist den Parteien vor Erlass einer Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Um den Parteien die Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen der voraussichtliche Inhalt des Entscheids bekannt gegeben werden. Das rechtliche Gehör kann schriftlich oder mündlich gewährt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kommt den Parteien zu, also allen Personen, deren Rechte oder Pflichten die zu erlassende Entscheidung berühren soll, sowie allen anderen Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, das heisst, er besteht unabhängig davon, ob er im konkreten Fall für den Ausgang des materiellen Entscheides von Bedeutung ist oder nicht.