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1.2 Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

1.2.2 Offizialmaxime – Dispositionsmaxime

Diese Grundsätze betreffen die Frage, wer Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahrens bestimmen kann. Nach der Offizialmaxime kommt den Behörden diese Befugnis zu, nach der Dispositionsmaxime den Parteien. Gemäss § 11 VRPG gilt grundsätzlich die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren. Jedoch ist im „ordentlichen“ Sozialhilfeverfahren die Einreichung eines Gesuchs (Dispositionsmaxime) zwingende Anspruchsvoraussetzung.