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1.1 Grundsätze des Verwaltungsrechts

1.1.3 Verhältnismässigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist in Art. 5 Abs. 2 BV und § 3 VRPG verankert. Dieser fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das im öffentlichen Interesse zu verwirklichende Ziel zu erreichen und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, welche dem Bürger auferlegt werden. Drei Elemente müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist:

Die Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Eine Massnahme ist dann geeignet, wenn sie Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet. In Bezug auf das Kriterium der Erforderlichkeit ist zudem darauf zu achten, dass stets die mildeste Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels gewählt wird. Eine Massnahme ist ferner nur dann verhältnismässig, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Rechte von Betroffenen besteht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. Kapitel 1.1.2 Öffentliches Interesse) gerechtfertigt und somit zumutbar sein, um das öffentliche Ziel zu erreichen.