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1.1 Grundsätze des Verwaltungsrechts

1.1.2 Öffentliches Interesse

Jegliches staatliche Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 BV, § 3 VRPG). Öffentliche Interessen sind Anliegen, welche die Öffentlichkeit (verstanden als Allgemeinheit) als schützens- und der Verwirklichung wert erachtet. Der Staat hat das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu fördern und die Anliegen der staatlichen Gemeinschaft wahrzunehmen. Beim öffentlichen Interesse handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die öffentlichen Interessen sind zumeist den Ziel- und Zweckartikeln des Gesetzes zu entnehmen. Bei der Auslegung des öffentlichen Interesses kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses allein, vermag staatliches Handeln nicht zu rechtfertigen. Dies ist erst der Fall, wenn das öffentliche Interesse gegenüber allfällig entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen überwiegt.