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1.1 Grundsätze des Verwaltungsrechts

1.1.1 Gesetzmässigkeit

Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit verlangt, dass jegliche Verwaltungstätigkeit auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage beruht und nicht darüber hinausgeht. Dieser Grundsatz ist in Art. 5 Abs. 1 BV und § 2 VRPG verankert. Verwaltungstätigkeit darf demnach nur aufgrund und nach Massgaben von generell-abstrakten Normen ausgeübt werden, die genügend bestimmt sind. Notwendig ist eine Regelung, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richtet und eine unbestimmte Zahl von Fällen erfasst. Zudem muss sie die Rechte und Pflichten der Bürger begründen oder die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden und das Verfahren regeln. Der Rechtssatz muss genügend bestimmt sein. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit dient der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit und der demokratischen Legitimation von Verwaltungstätigkeit.

Obschon das Gesetzmässigkeitsprinzip eine genügend bestimmte Norm erfordert, ist der Gesetzgeber nicht in der Lage oder ist es nicht zweckmässig, für jedes konkrete Problem bereits im Voraus eine Lösung zu treffen. Es braucht deshalb so genannt offene Normen, die den Behörden ein Ermessen einräumen oder unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten.

Ermessen

Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden und eröffnet den Behörden somit Handlungsspielraum für sachgerechte Lösungen im Einzelfall. In der Regel ist dieser Freiraum dadurch gekennzeichnet, dass die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsfolgen oder die Wahl, ob überhaupt eine Rechtsfolge entstehen soll, gewährt wird. Bei der Ermessensausübung müssen folgende Schranken beachtet werden:

  • Unangemessenheit: Der Entscheid liegt zwar innerhalb des Ermessensspielraums, ist aber unzweckmässig. Es liegt keine Rechtsverletzung vor.
  • Ermessensmissbrauch: Die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens sind zwar beachtet worden, aber das Ermessen erfolgt willkürlich und rechtsungleich. Es liegt eine Rechtsverletzung vor.
  • Ermessensüberschreitung: Das Ermessen wird in einem Bereich ausgeübt, der kein Ermessen vorsieht. Es liegt eine Rechtsverletzung vor.
  • Ermessensunterschreitung: Die entscheidende Behörde betrachtet sich als gebunden, obschon ihr das Gesetz ein Ermessen einräumt. Es liegt eine Rechtsverletzung vor.

Unbestimmte Rechtsbegriffe

Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (zum Beispiel wichtige Gründe, öffentliches Interesse, berechtigte Interessen etc.). Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen der Auslegung.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdestelle SPG kann die Entscheide der Sozialbehörde auf alle Ermessensfehler hin überprüfen und einen unangemessenen Entscheid aufheben. Dennoch übt die Beschwerdestelle SPG grosse Zurückhaltung, da die Sozialbehörden über das notwendige Fachwissen verfügen, besser mit den tatsächlichen Verhältnissen vertraut sind oder aufgrund eines fachmännischen Gutachtens entschieden haben. Aus diesem Grund wird nicht ohne Not in das Ermessen der Gemeinden eingegriffen. Dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht ist nur die Rechtskontrolle (Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und qualifizierte Ermessensfehler) gestattet. Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung stellen qualifizierte Ermessensfehler dar, die vom Verwaltungsgericht überprüft werden können.