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Finanzhilfen des Bundes

151 Aargauer Gemeinden erhielten Bundesfinanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anerkannte den Kanton Aargau als beitragsberechtigt für Finanzhilfen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Für die geleisteten Subventionserhöhungen im Schuljahr 2018/2019 erhielten die anspruchsberechtigten Aargauer Gemeinden finanzielle Unterstützung vom Bund in der Höhe von 1,9 Millionen Franken.

Der Bund gewährt seit Mitte 2018 Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung. Ziel ist, dass sich die Kantone und Gemeinden stärker an der Finanzierung der Kinderbetreuung beteiligen, um dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern zu reduzieren. Um die finanzielle Belastung der Kantone und Gemeinden zu minimieren, sieht der Bund eine auf drei Jahre befristete und degressiv ausgerichtete Finanzhilfe vor.

Ende Juli 2018 hat der Kanton Aargau – als erster Kanton überhaupt – das Gesuch um Finanzhilfen für die Erhöhung von kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung beim BSV eingereicht. Gestützt auf die bei allen Gemeinden erhobenen Budgetwerte eröffnete das BSV Ende November 2018 den Vorentscheid und anerkannte den Kanton Aargau vom 1. August 2018 an für die Dauer von drei Jahren provisorisch als beitragsberechtigt.

Nach Ablauf des ersten Beitragsjahrs wurden im Rahmen einer zweiten Vollerhebung die tatsächlich ausbezahlten Subventionen des ersten Beitragsjahrs sowie die aktualisierten Budgetwerte für die Beitragsjahre zwei und drei ermittelt. Mit Entscheid von Mitte November 2019 anerkannte das BSV den Kanton Aargau als definitiv beitragsberechtigt. Jedoch stellte sich heraus, dass die effektiv gewährten Subventionen im Schuljahr 2018/2019 mehrheitlich tiefer ausfielen als budgetiert. Folglich reduzierte sich auch der voraussichtliche Gesamtbetrag an Bundesfinanzhilfen über die drei Beitragsjahre von rund 8,5 Millionen Franken gemäss Vorentscheid auf rund 4,5 Millionen Franken.

Im ersten Beitragsjahr (von August 2018 bis Juli 2019) haben 151 Gemeinden (72%) von insgesamt 211 Gemeinden ihre Subventionen gegenüber dem Referenzjahr 2017 effektiv erhöht und erhielten deshalb Bundesfinanzhilfen. 60 Gemeinden (28%) hatten hingegen keinen Anspruch auf Bundesfinanzhilfen, da sie im Schuljahr 2018/2019 entweder keine Subventionen gewährten, was in 22 Gemeinden (10%) der Fall war, oder ihre Subventionen gegenüber dem Referenzjahr 2017 reduzierten. Letzteres traf auf 38 Gemeinden (18%) zu.

Sämtliche Gemeinden des Kantons Aargau wurden über die Höhe ihres Finanzhilfeanteils in Kenntnis gesetzt. Der Kanton hat den Betrag von 1,9 Millionen Franken anteilsmässig an die anspruchsberechtigten Gemeinden ausbezahlt. Im Herbst 2020 erfolgte dann die nächste Erhebung der Finanzzahlen bei den Gemeinden. Im Anschluss wurde das zweite Beitragsjahr (von August 2019 bis Juli 2020) gemäss den effektiven Auslagen abgerechnet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Welche Leistungen fallen unter den Begriff "familienergänzende Kinderbetreuung"?

Die familienergänzende Kinderbetreuung umfasst die Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit in:

  • Kindertagesstätten,

  • Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung sowie

  • Tagesfamilien

Nicht dazu gehören Einrichtungen wie beispielsweise Spielgruppen, da diese nicht in erster Linie dazu dienen, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu ermöglichen.

2. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Bundesfinanzhilfen besteht?

Anspruch auf Bundesfinanzhilfen besteht, sofern plausibel belegt werden kann, dass die Subventionen des Kantons und der Gemeinden gesamthaft erhöht werden, d.h. die Summe der Subventionsveränderungen (Erhöhungen oder Senkungen der relevanten Subventionen von Kanton und Gemeinden) einen positiven Saldo aufweist. Dies bedingt, dass die für das Gesuch notwendigen Finanzzahlen sämtlicher Gemeinden dem Kanton zur Verfügung gestellt werden müssen.

Der Bund gewährt die Finanzhilfen "im Rahmen der bewilligten Kredite", was bedeutet, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht und diese nur solange gewährt werden, wie Geld vorhanden ist.

3. Welche Leistungen sind im Bereich "Kindertagesstätten und Tagesfamilien" in der Kategorie "Subventionen an Eltern" anzurechnen?

Leistungen: Subventionen an die Eltern, die in Form von Betreuungsgutscheinen oder Rückerstattungen (im Rahmen eines Norm- oder Vollkostenmodells) ausgerichtet werden.

Funktionsebene Kontenplan: 5450 (Nur Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern). Alle weiteren Leistungen in dieser Kategorie sind auszuschliessen (Eheberatung, Familienberatung, Familienschutz, Familienhilfe, Elternschaftsbeihilfe).

ACHTUNG ABWEICHENDE PERIODIZITÄT BEI DEN BEITRAGSJAHREN:Beitragsjahre entsprechen den Schuljahren (und nicht den Kalenderjahren). D.h. betreffend 1. Beitragsjahr: der Betrag, der für den Zeitraum August - Dezember 2018 eingestellt ist, gilt es durch 5 zu dividieren und mal 12 zu multiplizieren (ausser der Betrag für das Jahr 2019 basiert nicht auf den Annahmen/Zahlen für den Zeitraum Aug. - Dez. 2018).

Finanzfluss: Gemeinde -> Eltern

NICHT ANRECHENBARE LEISTUNGEN SIND:

  • Starthilfe- oder Projektbeiträge: Einmaliger oder zeitlich befristeter Beitrag für die Schaffung von Betreuungsplätzen (neue Einrichtung/Erweiterung des Angebots) oder für Projekte
  • Beiträge an Integrationsmassnahmen: Integration der Eltern: Betreuung von Kindern, deren Eltern an Massnahmen zur sozialen Integration teilnehmen (z. B. Sprachkurs)
  • Beiträge an die Förderung im Vorschulalter: Massnahmen/Spezialprogramme zur Entwicklungsförderung von Kindern (motorische, sprachliche, emotionale, soziale oder kognitive Fähigkeiten)
  • Freiwillige Leistungen: Freiwillige Beiträge der Arbeitgeber oder anderer juristischen und natürlichen Personen.

4. Welche Leistungen sind im Bereich "Kindertagesstätten und Tagesfamilien" in der Kategorie "Subventionen an Betreuungseinrichtungen" anzurechnen?

Leistungen: An die Betreuungseinrichtung gerichtete Subventionen in Form von:

  • Pauschalbeitrag an die Betreuungseinrichtung (z.B. Sockelbeitrag)
  • Beteiligung an den Personalkosten (Löhne des Personals, Ausbildungskosten usw.)
  • Übernahme (ganz oder teilweise) des Betriebsdefizits der Betreuungseinrichtung
  • Weitere

Funktionsebene Kontenplan: 5451

Finanzfluss: Gemeinden -> Betreuungsinstitutionen

NICHT ANRECHENBARE LEISTUNGEN SIND:

  • Starthilfe- oder Projektbeiträge: Einmaliger oder zeitlich befristeter Beitrag für die Schaffung von Betreuungsplätzen (neue Einrichtung/Erweiterung des Angebots) oder für Projekte
  • Beiträge an Integrationsmassnahmen: Integration der Eltern: Betreuung von Kindern, deren Eltern an Massnahmen zur sozialen Integration teilnehmen (z. B. Sprachkurs)
  • Beiträge an die Förderung im Vorschulalter: Massnahmen/Spezialprogramme zur Entwicklungsförderung von Kindern (motorische, sprachliche, emotionale, soziale oder kognitive Fähigkeiten)
  • Freiwillige Leistungen: Freiwillige Beiträge der Arbeitgeber oder anderer juristischen und natürlichen Personen.

5. Welche Leistungen sind in der Kategorie "Hypothetische Subventionen" anzurechnen?

Leistungen: Von hypothetischen Subventionen ist dann die Rede, wenn eine Gemeinde Infrastruktur (Räumlichkeiten, Gebäude) kostenlos zur Verfügung stellt. Dabei gilt es den hypothetischen Mietertrag, d.h. der Ertrag, der mit einer regulären Vermietung hätte erzielt werden können, als Subventionen zu berücksichtigen.

Funktionsebene Kontenplan: i.d.R. nicht in der Finanzbuchhaltung abgebildet

Finanzfluss: keiner

6. Welche Leistungen sind im Bereich "Schulergänzende Betreuung" in der Kategorie "Subventionen an Eltern" anzurechnen?

Leistungen: an die Eltern ausgerichtete Subventionen in Form von Betreuungsgutscheinen oder Rückerstattungen (im Rahmen eines Norm- oder Vollkostenmodells) ausgerichtet werden.

Funktionsebene Kontenplan: 2180;

ACHTUNG ABWEICHENDE PERIODIZITÄT: Beitragsjahre entsprechen den Schuljahren (und nicht den Kalenderjahren). D.h. für das 1. Beitragsjahr: der Betrag, der für den Zeitraum August - Dezember 2018 eingestellt ist, gilt es durch 5 zu dividieren und mal 12 zu multiplizieren (ausser der Betrag für das Jahr 2019 basiert nicht auf den Annahmen/Zahlen für den Zeitraum Aug. - Dez. 2018).

Finanzfluss: Gemeinde -> Eltern

7. Welche Leistungen sind im Bereich "Schulergänzende Betreuung" in der Kategorie "Subventionen an Betreuungseinrichtungen" anzurechnen?

Leistungen: An die Betreuungseinrichtung ausgerichtete Subventionen in Form von:

  • Pauschalbeitrag an die Betreuungseinrichtung (z.B. Sockelbeitrag)
  • Beteiligung an den Personalkosten (Löhne des Personals, Ausbildungskosten usw.)
  • Übernahme (ganz oder teilweise) des Betriebsdefizits der Betreuungseinrichtung
  • Beiträge zum Ausgleich der Reduktion der Elterntarife [z.B. Ausgleich von einkommensabhängigen Tarifen; Differenz (Saldo) wird übernommen]
  • Weitere

Funktionsebene Kontenplan: 2180

ACHTUNG ABWEICHENDE PERIODIZITÄT: Beitragsjahr entspricht dem Schuljahr (und nicht dem Kalenderjahr); der Betrag, der für den Zeitraum August - Dezember 2018 eingestellt ist, gilt es durch 5 zu dividieren und mal 12 zu multiplizieren (ausser der Betrag für das Jahr 2019 basiert nicht auf den Annahmen/Zahlen für den Zeitraum Aug. - Dez. 2018).

Finanzfluss: Gemeinden -> Betreuungsinstitutionen oder kein Finanzfluss (falls die Gemeinde die Betreuungsinstitution selbst betreibt)

8. Welche Leistungen werden im Rahmen der Berechnung der Finanzhilfen nicht berücksichtigt?

Nicht anrechenbar sind Leistungen, die der Integration, der frühen Förderung oder der beruflichen Wiedereingliederung dienen sowie Leistungen für die Schaffung neuer Betreuungsplätze (für letztgenannte können über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen beantragt werden).

  • Starthilfe- oder Projektbeiträge: Einmaliger oder zeitlich befristeter Beitrag für die Schaffung von Betreuungsplätzen (neue Einrichtung/Erweiterung des Angebots) oder für Projekte
  • Beiträge an Integrationsmassnahmen: Integration der Eltern: Betreuung von Kindern, deren Eltern an Massnahmen zur sozialen Integration teilnehmen (z. B. Sprachkurs)
  • Beiträge an die Förderung im Vorschulalter: Massnahmen/Spezialprogramme zur Entwicklungsförderung von Kindern (motorische, sprachliche, emotionale, soziale oder kognitive Fähigkeiten)
  • Freiwillige Leistungen: Freiwillige Beiträge der Arbeitgeber oder anderer juristischen und natürlichen Personen

9. Wie berechne ich die im Erhebungsraster auszufüllende Werte der Beitragsjahre 1–3 bzw. der Folgejahre 1–3?

Die Beitragsjahre entsprechen den Schuljahren und nicht den Kalenderjahren. Die Periodizität stimmt folglich nicht mit derjenigen der Finanzbuchhaltung überein. Die Werte müssen daher entsprechend korrigiert werden (Ausnahme: falls der Betrag in den zwei betroffenen Kalenderjahren unverändert bleibt, ist eine Korrektur hinfällig). Die Werte berechnen sich aus den im Budget / Finanzplan eingestellten Beträgen für den jeweiligen Zeitraum August – Juli.

Für das 1. Beitragsjahr: der Betrag, der für den Zeitraum August - Dezember 2018 eingestellt ist, gilt es durch 5 zu dividieren und mal 12 zu multiplizieren (ausser der Betrag für das Jahr 2019 basiert nicht auf den Annahmen/Zahlen für den Zeitraum Aug. - Dez. 2018).

Für das 2. und 3. Beitragsjahr sowie für die Folgejahre: Die eingetragenen Werte des 1. Beitragsjahrs werden im Erhebungsraster der Einfachheit halber automatisch für das 2. und 3. Beitragsjahr sowie für die drei Folgejahre übernommen. Dies deshalb, weil wir davon ausgehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine genaueren Angaben vorliegen und eine Fortschreibung der Budget/Planwerte die plausibelste Annahme ist. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, bitte den übernommenen Betrag korrigieren bzw. überschreiben.

10. Weshalb müssen die Finanzzahlen bis 2024 erhoben werden?

Die langfristige Finanzierung muss gemäss Art. 3a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung gewährleistet sein. Damit soll vermieden werden, dass das Engagement im Kanton nach Ablauf der dreijährigen Finanzhilfe des Bundes wieder reduziert wird. Um die langfristige Finanzierung glaubhaft zu machen, muss gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung in einer Finanzplanung über 6 Jahre glaubhaft dargelegt werden. Die sechs Jahre entsprechen der doppelten Länge der Laufzeit der Finanzhilfen. Infolge der jährlich wiederkehrenden Budgetierungsprozesse kann für die langfristige Finanzierung jedoch kein Nachweis verlangt werden.

11. Wie wird sich die Summe der Subventionserhöhungen im Kanton Aargau, respektive das Volumen der Bundesfinanzhilfen, berechnet?

Die Finanzhilfen beziehen sich auf die Gesamtsumme der Subventionserhöhungen, die zum Zweck der Tarifreduktion ausbezahlt werden. Dies unabhängig davon, ob die Subventionierung objekt- oder subjektorientiert erfolgt. Subventionen, die nicht primär auf die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie fokussieren sowie Subvention, die der Erhöhung von Betreuungsplätzen dienen, werden jedoch nicht berücksichtigt (vgl. Frage 8).

Die Finanzhilfen für die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subvention für die familienergänzende Kinderbetreuung erfolgen über drei Jahre und sind degressiv ausgestaltet. Im ersten Jahr werden 65 Prozent, im zweiten Jahr 35 Prozent und im dritten Jahr 10 Prozent der erhöhten Subvention durch den Bund mitfinanziert.

12. Weshalb ist es notwendig, dass meine Gemeinde – unabhängig davon, ob die Subventionen erhöht werden oder nicht – bei der Erhebung teilnimmt?

Um die Anspruchsberechtigung zu bestimmen, respektive die Höhe der Bundesfinanzhilfen zu berechnen, sind die Angaben zur Art und zum Umfang der Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung aller Gemeinden des Kantons zwingend notwendig. Die Vollständigkeit der Finanzzahlen ist eine Voraussetzung, damit ein Gesuch gestellt werden kann. Entscheidend ist, ob die Summe der Subventionsveränderungen (Erhöhungen oder Senkungen von Subventionen) einen positiven Saldo aufweist. Wenn eine Gemeinde ihre Subventionen senkt, hat dies folglich einen direkten Einfluss auf die anderen Gemeinden. Daher ist es auch nicht möglich, bei Gemeinden, die ihre Daten nicht mitteilen, der Einfachheit halber keine Subventionsveränderung anzunehmen. D.h. nur wenn alle Gemeinden, also auch diejenigen, die ihre Subventionen nicht erhöhen und demnach nicht von den Finanzhilfen profitieren werden, an der Erhebung teilnehmen, besteht die Möglichkeit, dass Finanzhilfen in den Kanton Aargau fliessen.

13. Wer profitiert von den Bundesfinanzhilfen?

Gemäss dem kantonalen Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeG) sind im Kanton Aargau die Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung zuständig. Mit Start Schuljahr 2018/19 stellt der Kanton seine Subventionsbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung ein. Demnach wären es diejenigen Gemeinden, die ihre Subventionen erhöhen, welche Finanzhilfen erhalten würden. Der Kanton Aargau würde ein Finanzhilfegesuch stellen, hätte aber selbst keinen Anspruch auf die Verwendung der Mittel, sondern würde den Gemeinden den ihnen zustehenden Anteil der Finanzhilfen zuweisen.

14. Welche Rolle kommt den Gemeinden im Zusammenhang mit den Bundesfinanzhilfen zu? Welche Aufwände hätten die Gemeinden, falls der Antrag auf Bundesfinanzhilfen vom BSV genehmigt würde?

Die Gemeinden liefern im Rahmen der Erhebungen ihre Angaben zu den geleisteten bzw. geplanten Subventionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung. Gesamthaft werden 5 Erhebungen durchgeführt (die aktuelle im Rahmen der Vorprüfung, die zweite für die Gesuchsstellung sowie je eine während den drei Beitragsjahren)

15. Kann auch eine Gemeinde ein Finanzhilfegesuch beim BSV einreichen?

Nein, einzig die Kantone können ein Gesuch um Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung beim BSV einreichen.