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Rückerstattungsgesuche einreichen

Mit der Revision Quellensteuer per 1. Januar 2021 sind verschiedene Änderungen im Bereich Quellensteuer in Kraft getreten. Dabei können quellensteuerpflichtige Personen innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug erfolgt ist, eine Rückerstattung geltend machen. Neu werden jedoch sämtliche im Quellensteuertarif nicht berücksichtigen Abzüge wie Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, Mehrkosten wegen Drittbetreuung von Kindern, Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), Einkäufe fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse (2. Säule), Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten, Anpassung des Kinderabzugs für volljährige Kinder in Ausbildung, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt, Berufskosten von internationalen Wochenaufenthaltern im Rahmen der nachträglich ordentlichen Veranlagung (NOV) berücksichtigt (auf Antrag). Sie stellen somit keine Rückerstattungsgründe mehr dar.