Neuberechnung Quellensteuer beantragen
Bei einer Neuberechnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) geltend zu machen. Besuchen Sie dafür die entsprechende Rubrik "Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)". Im Übrigen kann eine Neuberechnung der Quellensteuer auch von Amtes wegen erfolgen.
Voraussetzungen
Sie sind quellensteuerpflichtig, und der Steuerabzug ist bereits erfolgt.
Ablauf
- Sie reichen ein vollständig ausgefülltes Antragsformular mit den notwendigen Beilagen bei uns ein.
- Wir stellen Ihnen eine Eingangsbestätigung zu. Somit haben Sie Gewissheit, dass wir Ihren Antrag erhalten haben. Der Antrag wird erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Vollständigkeit und Inhalt geprüft.
- Wir prüfen den Antrag, nehmen nötigenfalls weitere Abklärungen vor und entscheiden darüber.
- Sie erhalten eine Abrechnung von uns. Ein allfälliges Guthaben wird ausbezahlt oder eine Nachforderung in Rechnung gestellt.
Benötigte Unterlagen
Antragsformular und weitere notwendige Beilagen.
Fristen und Termine
Die Frist bis 31. März ist schweizweit vereinheitlicht und stimmt mit der Frist für die Einreichung eines Antrags auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) überein.
Bei der ordentlichen Quellensteuer ist ab Eingang des Neuberechnungsantrags mit einer längeren Wartezeit zu rechnen, bis der Antrag bearbeitet werden kann.
Kosten
Der Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer ist kostenlos.
Rechtliche Grundlagen
- Steuergesetz § 135 und 136 (SAR 651.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Quellensteuerverordnung § 6 (SAR 651.712)(öffnet in einem neuen Fenster)