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Alles zu Steuern

Vermögenssteuer

Verschiedene Vermögensteile unterliegen der Vermögenssteuer. Dazu zählen Bank-/Postkonti, Lebens-/Rentenversicherungen, private Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden usw. Von den Vermögensteilen können in der Steuererklärung die gesetzlichen Abzüge geltend gemacht werden.

Die Vermögenssteuer ist eine Ergänzungssteuer zur Einkommenssteuer und wird unabhängig von der Höhe des Einkommens erhoben. Sie wird somit auch für Vermögensteile erhoben, welche die Steuerpflichtigen vorgängig mit ihren (steuerbaren) Einkünften finanziert haben. Die steuerfreien Vermögensteile sind im Steuergesetz abschliessend aufgezählt; dazu zählt der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände.

Für die Besteuerung der Vermögensteile gilt das Bruttoprinzip. Es sind alle Vermögenswerte (Aktiven) einerseits und alle Verpflichtungen (Passiven) andererseits per Stichtag 31. Dezember (respektive bei Wegzugsdatum oder Todestag) zu deklarieren.

Kategorien von Vermögensteilen

Das Vermögen wird regelmässig in zwei Kategorien unterteilt.

Bewegliches Vermögen

Beispiele für bewegliches Vermögen

  • Bank-/Postkonti sowie Wertpapiere (Aktien, Anteilscheine)
  • Edelmetalle, Kryptowährungen
  • Lebens- und Rentenversicherungen
  • Anteile an unverteilten Erbschaften
  • Private Fahrzeuge
  • Übrige Vermögenswerte (beispielsweise Gemälde- oder andere Sammlungen, Schmuckgegenstände, Boote, Flugzeuge, Pferde usw.)

Diese Vermögensteile führen Sie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 101.05) Ihrer persönlichen Steuererklärung auf.

Geleaste Fahrzeuge müssen Sie nicht im Vermögen aufführen, weil Sie nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Fahrzeugs sind.

Unbewegliches Vermögen

Beispiel für unbewegliches Vermögen

  • Liegenschaften.

Wer bezahlt Vermögenssteuer?

Der Vermögenssteuer einer steuerpflichtigen Person (Steuersubjekt) unterliegt das gesamte Reinvermögen. Folgende persönliche Lebensumstände wirken sich auf die Vermögenssteuer aus:

  • Bei Verheirateten in ungetrennter Ehe bzw. bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft wird das Vermögen der beiden Eheteile bzw. Partner/innen zusammengerechnet und unterliegt als gemeinsames Reinvermögen der Besteuerung.
  • Bei unmündigen Kindern wird das Vermögen bei der Inhaberin bzw. beim Inhaber der elterlichen Sorge, zusammen mit deren bzw. dessen Vermögen besteuert.
  • Bei Nutzniessung sind die betroffenen Vermögenswerte von der nutzniessungsberechtigten Person zu versteuern.
  • Bei Erbengemeinschaften bzw. Gesamthandschaft hat jede erbberechtigte Person bzw. jede Teilhaberin und jeder Teilhaber ihren bzw. seinen Anteil an den Gesamtaktiven und Gesamtpassiven persönlich zu versteuern.
  • Bei einfachen Gesellschaften werden die Vermögenswerte den Beteiligten gemäss ihrer Beteiligung an der einfachen Gesellschaft zugerechnet.
  • Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden die steuerbaren Leistungen und Werte den Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet. Die Besteuerung richtet sich nach dem Innenverhältnis.

Wie werden die Vermögensteile bewertet?

Bewegliches und unbewegliches Vermögen

Grundsatz

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, sofern im Steuergesetz keine anderen Bestimmungen festgelegt sind Als Verkehrswert gilt der Marktwert am massgebenden Stichtag. Der Marktwert ist jener Wert, den eine unabhängige Käuferschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich bezahlen müsste.

Die Bewertungsregeln gelten grundsätzlich in gleicher Weise für das Privat- wie für das Geschäftsvermögen.

Bewertung bewegliches Vermögen

Wertpapiere

  • Wertpapiere mit Kurswert werden zum Verkehrswert bewertet. Für den Stichtag 31.12. kommt die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Anwendung.
  • Wertpapiere ohne Kurswert werden anhand des Kreisschreibens Nr. 28 SSK (PDF, 478 KB) bewertet. Der Steuerwert entspricht in der Regel dem anteilmässigen Unternehmenswert der einzelnen Beteiligungsrechte. Der Unternehmenswert wird aufgrund des Substanzwerts oder im Mittel aus Substanz- und doppeltem Ertragswert festgesetzt. Auf so berechneten Werten von Aktien und GmbH-Anteilen wird ein Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen von 30 % gewährt, sofern die steuerpflichtige Person nicht über einen beherrschenden Einfluss verfügt und keine angemessene Dividende ausbezahlt wurde.
    Bei Wertpapieren von inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die weder an der Börse kotiert sind noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, wird der Steuerwert um 50 % reduziert.

Lebens- und Rentenversicherungen

  • Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
  • Nicht rückkaufsfähige Versicherungen und solche, die wegen ihrer kurzen Laufzeit noch keinen Rückkaufwert aufweisen, sind vermögenssteuerfrei.
  • Bei anerkannten Vorsorgeeinrichtungen der Säulen 2 und 3a sind Rückkaufswerte von Versicherungen bis zur Fälligkeit vermögenssteuerfrei.

Forderungen

  • Geschäftliche und private Guthaben, Darlehen, Vorschüsse, Bankguthaben aller Art, Festgeldanlagen in Schweizer Franken und ausländischen Währungen, sind zum Verkehrswert zu versteuern.
  • Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften stellen vollumfänglich steuerbares Vermögen dar.
  • Der Anteil am Guthaben des Erneuerungsfonds einer Eigentümergemeinschaft (Eigentumswohnungen) gehört zum steuerbaren Vermögen jeder Eigentümerin bzw. jedes Eigentümers.

Übrige, im Steuergesetz nicht ausdrücklich erwähnte Vermögenswerte

  • Für Bargeld, WIR-Guthaben, Edelmetalle und Edelsteine, wertvolle Schmuckgegenstände, Kunst- und andere Sammlungen sowie für Boote, Flugzeuge usw. gilt der Verkehrswert als Steuerwert.
  • Für private Motorfahrzeuge (Auto, Motorrad) gilt ein Abschreibungssatz von 40 %.

Schulden

  • Von den Aktiven abziehbar sind die am Stichtag bestehenden, belegmässig nachgewiesenen Verpflichtungen zum Nominalwert. Abziehbar sind Schulden gegenüber Drittpersonen, für welche die steuerpflichtige Person als Schuldnerin bzw. als Schuldner haftet (private Schulden und Geschäftsschulden).
    Schulden in ausländischer Währung werden mit dem per Stichtag bestehenden Tageskurs in Schweizer Franken umgewandelt.

Bewertung unbewegliches Vermögen

Das unbewegliche Vermögen wird wie folgt bewertet:

  • Zum Ertragswert
    • Wald,
    • landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen oder die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. des andern Eheteils gehören.
  • Zum Verkehrswert
    • als Zweitwohnungen genutzte Liegenschaften.
  • Zum Mittel aus Verkehrs- und Ertragswert
    • alle übrigen Grundstücke (beispielsweie Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser).

Geschäftsvermögen

Grundsatz

Eine Unterscheidung in Privatvermögen und in Geschäftsvermögen ist entscheidend für

  • die Zulässigkeit von Abschreibungen,
  • für die Besteuerung der Kapitalgewinne und Kapitalverluste,
  • für Ersatzbeschaffungen,
  • für die Einkommensermittlung, sowie
  • für die Festsetzung der Beiträge an die Sozialversicherung.

Bewegliches Geschäftsvermögen

Das Betriebsinventar (Maschinen, Mobiliar, Werkzeuge, Geschäftsfahrzeuge, Instrumente usw.) wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert - in der Regel der steuerliche Buchwert - besteuert.

Als Betriebsvermögen gelten auch die Aktiven, die Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte sowie Angehörige anderer freier Berufe für ihre Berufsausübung verwenden (Praxismobiliar, Apparate usw.), oder die in anderer Weise eng mit der Berufsausübung zusammenhängen.

Geschäftsguthaben (Debitoren, Kundenguthaben) sind normalerweise mit dem Nennwert zu bilanzieren. Gefährdeten oder bestrittenen Forderungen wird durch eine Rückstellung (Delkredere, in der Regel 5-10%) Rechnung getragen.

Angefangene Arbeiten werden zum steuerlichen Buchwert bewertet und besteuert.

Waren und Vorräte werden zum steuerlichen Buchwert erfasst. Die Bewertung erfolgt zu den Anschaffungskosten oder zu den Herstellungskosten. Der Buchwert der Warenbestände und Vorräte kann durch die Bildung einer Rückstellung von maximal einem Drittel reduziert werden.

Unbewegliches Geschäftsvermögen

Zum unbeweglichen Geschäftsvermögen gehören insbesondere

  • die dem eigenen Betrieb dienenden Grundstücke (Anlagevermögen),
  • die zum Umlaufsvermögen gehörenden Grundstücke einer Liegenschaftenhändlerin bzw. eines Lie?genschaftenhändlers oder einer Architektin bzw. eines Architekten, die mit diesen Objekten handeln.

Präponderanzmethode

Nach der Präponderanzmethode gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Ein Grundstück stellt dann Geschäftsvermögen dar, wenn sie zu mehr als 50% geschäftlich genutzt wird. Wenn sie zu weniger als 50% geschäftlich genutzt wird, gilt demgegenüber die ganze Liegenschaft als Privatvermögen.

Steuerfreibeträge

Für die Berechnung des steuerbaren Vermögens können folgende Beträge vom Reinvermögen abgezogen werden:

für gemeinsam steuerpflichtige EheteileCHF 260'000
ür alle übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen CHF 130'000
zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag gewährt wirdCHF 16'000

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