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Steuerarten

Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Rechtsverkehrs- beziehungsweise Rechtsübertragungssteuern. Besteuert werden die Übertragung oder der Übergang von Rechten an Vermögen.

Hervorgehoben:Neubewertung aller Liegenschaften per 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 ist die umfassende Neubewertung aller Liegenschaften im Kanton Aargau in Kraft getreten. Die neuen Steuerwerte kommen für sämtliche Zuwendungen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung, auch wenn der Versand der neuen Schätzungen erst ab Herbst 2025 geplant ist. Mit der Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern muss zugewartet werden, bis die neuen Steuerwerte rechtskräftig sind. Für sämtliche Zuwendungen bis am 31. Dezember 2024 gelten die bisherigen Steuerwerte.

Grundsatz

Auf dieser Seite finden sie eine Übersicht über die Erbschafts- und Schenkungssteuern im Kanton Aargau.

Steuerpflicht

Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen

  • Erbschaften
  • Vermächtnisse (Legate)
  • Schenkungen und
  • Direktansprüche (Versicherungsleistungen aus Säule 3b)

die von einer Person mit Wohnsitz im Kanton Aargau stammen.

Zudem sind Vermögensanfälle von Grundstücken im Kanton Aargau und dinglichen Rechte an Grundstücken im Kanton Aargau (Wohnrechte, Nutzniessungen usw.) steuerpflichtig.

Steuerpflichtig ist die Person, die den Vermögensanfall tatsächlich erhält.

Steuerbefreiung

Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind:

  • Ehepartner und eingetragene Partner
  • Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.)
  • Stiefkinder und Pflegekinder (wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat)
  • Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern (wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat).

Das Gleiche gilt für Ehepartner und eingetragene Partner dieser Personen.

Gelegenheitsgeschenke

Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen und Ereignissen (Taufe, Heirat, Geburtstag usw.) werden nicht besteuert, sofern sie den Wert von 5'000 Franken (bis 31.12.2024: 2'000 Franken) nicht übersteigen.

Der Betrag gilt pro Anlass und Ereignis. Es ist somit denkbar, dass im gleichen Jahr mehrere Gelegenheitsgeschenke an die gleiche Person nicht besteuert werden.

Deklaration und Meldungen

Steuerpflichtige müssen in der nächsten Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern jeden Vermögensanfall deklarieren, sofern es sich nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handelt.

Steuerpflichtige, die im Kanton Aargau keine Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern einreichen, müssen Vermögensanfälle wie folgt melden:

  • bewegliches Vermögen (Geld, Aktien, Darlehenserlasse usw.):
    Meldung an die Gemeinde am Wohnsitz der zuwendenden Person
  • unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Rechte an Grundstücken usw.):
    Meldung an die Gemeinde am Ort des Grundstücks.

Die Meldung kann per Brief oder E-Mail erfolgen, idealerweise mit Beschreibung des Sachverhalts und unter Beilage allfälliger Belege (Schenkungsverträge, Überweisungsaufträge usw.).

Steuerberechnung

Berechnung

Die Steuer wird nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur verstorbenen oder schenkenden Person berechnet.

Mehrfache Zuwendungen zwischen den gleichen Personen innerthalb von 5 Jahren werden zusammengerechnet. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zuwendung.

Die mutmasslich geschuldete Erbschafts- und Schenkungssteuer kann mithilfe dieser Excel-Datei (XLS, 112 KB) berechnet werden.

Steuerklassen

Für die Verwandtschaftsgrade gelten folgende Klassen:

  • Klasse 1- Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gemeinsamer Haushalt an gleicher Adresse am gleichen steuerlichen Wohnsitz) gelebt haben
  • Klasse 2 - Geschwister und Grosseltern
  • Klasse 3 - Alle weiteren steuerpflichtigen Personen

Die gleiche Klasse gilt für Ehepartner und eingetragene Partner dieser Personen, sofern sich dadurch eine günstigere Klasse ergibt.

Steuersatz

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt:
BetragKlasse 1Klasse 2Klasse 3
für die ersten CHF 120'000.–4 %6 %12 %
für die weiteren CHF 60'000.–6 %12 %20 %
für die weiteren CHF 60'000.–7 %15 %22 %
für die weiteren CHF 60'000.–7,5 %18 %24 %
für die weiteren CHF 60'000.–7,5 %19 %26 %
für die weiteren CHF 120'000.–8 %20 %28 %
für die weiteren CHF 240'000.–8,5 %21 %30 %
für die weiteren CHF 240'000.–8,5 %22 %31 %
für die CHF 960'000.– übersteigenden Teile9 %23 %32 %

Richtlinien Inventarisation (RI)

Adressatenkreis

Die RI richten sich an die Inventurämter der aargauischen Gemeinden. Sie sind aber auch für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich.

Vorbehalte

Soweit die RI Ausführungen zu nicht erbschaftssteuerlich relevanten Themen enthalten, haben diese keinen Richtliniencharakter, sondern sind nur informativer Natur. Richtigkeit und Aktualität dieser Ausführungen sind nicht gewährleistet. Dies betrifft u.a. Ausführungen zu den Themen Güterrecht, Erbrecht und Erbschaftsinventare. Es ist nicht Aufgabe des Kantonalen Steueramtes, Fragen zu den erwähnten Themen zu beantworten.

Inhaltsübersicht / Inhaltsverzeichnisse pro Register
RegisterTitelStand
- () Inhaltsübersicht / Inhaltsverzeichnisse pro Register (PDF, 12 Seiten, 112 KB)Oktober 2012
Teil "Inventarisation"
RegisterTitelStand
01Inventarisationsverfahren (PDF, 8 Seiten, 373 KB)26. September 2022
- () Anhang Datenerhebung (PDF, 5 Seiten, 92 KB)Oktober 2017
- () Anhang Mitwirkungspflichten (PDF, 1 Seite, 24 KB)Juli 2011
- () Anhang Sicherungsmassnahmen (PDF, 3 Seiten, 36 KB)Juli 2011
- () Informationsblatt Inventarisationsverfahren (PDF, 2 Seiten, 19 KB)23. Dezember 2022
- () Anhang Zusätzliche Datenerhebung betreffend ordentlicher Steuerinventare (Formular) (PDF, 6 Seiten, 365 KB)23. Dezember 2022
02Das Inventar (PDF, 11 Seiten, 496 KB)10. Dezember 2020
- () Anhang Checkliste für die Wahl der richtigen Inventarart (PDF, 1 Seite, 22 KB)7. Mai 2018
- () Anhang Vereinfachtes Steuerinventar (Deckblatt) (PDF, 1 Seite, 78 KB)Oktober 2012
- () Anhang Mitteilung zu nicht pflichtigem Erbschaftsinventar (PDF, 2 Seiten, 65 KB)Oktober 2012
- () ZSU.2014.171 (PDF, 23 Seiten, 108 KB)11. August 2014
03Programmanleitung IVAR 2.70 (PDF, 25 Seiten, 833 KB)18. Juni 2021
04Bewertungsgrundsätze (bei erbsteuerpflichtigen Nachlässen) (PDF, 15 Seiten, 444 KB)16. Dezember 2022
- () Anhang Herausgabeansprüche (PDF, 2 Seiten, 17 KB)Juli 2011
- () Anhang Nutzniessungsbelastete Liegenschaften (PDF, 3 Seiten, 29 KB)5. Juli 2018
- () Anhang Kreisschreiben 22 Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) (PDF, 120 KB)26. August 2020
05Versicherungen (PDF, 11 Seiten, 348 KB)Juni 2019
- () BGE vom 30.06.2004, 2P.5/2002 (PDF, 11 Seiten, 145 KB)November 2011
- () BGE vom 29.06.2005, 2P.166/2004 (PDF, 7 Seiten, 107 KB)November 2011
06Güterrecht (PDF, 12 Seiten, 254 KB)Dezember 2022
07Musterinventare mit Veranlagungen, Inventuramtliche Erklärung, Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums betreffend konkursamtlicher LiquidationPublikation folgt nach
Teil "Allgemeines"
RegisterTitelStand
11Übersicht der wichtigsten Änderungen
  • ab 1.1.2001
  • ab 1.1.2004
  • ab 1.1.2007
Publikation folgt nach
12Gesetzeshinweise / AbkürzungenPublikation folgt nach

Erbschaftsinventare

Die nachfolgenden Dokumente wurden von einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des Departements Volkswirtschaft und Inneres ausgearbeitet und sollen die Inventurämter der aargauischen Gemeinden bei der Erstellung von Erbschaftsinventaren unterstützen. Das Kantonale Steueramt übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt.

Bei Fragen zu Erbschaftsinventaren wenden Sie sich bitte an das zuständige Bezirksgericht (nicht an das Kantonale Steueramt oder das Departement Volkswirtschaft und Inneres).

Nr.TitelStand
01Leitfaden zum zivilrechtlichen Erbschaftsinventarwesen (PDF, 7 Seiten, 168 KB)Mai 2025
02Checkliste öffentliches Inventar (PDF, 1 Seite, 57 KB)Mai 2025
03 (Vorlage)Mai 2025
04 (Vorlage)Mai 2025
05 (Vorlage)Mai 2025
06 (Vorlage)Mai 2025
07 (Vorlage)Mai 2025
08Das Inventar, inkl. Ausführungen zu Erbschaftsinventaren (PDF, 14 Seiten, 94 KB) [nicht aktualisiert]2015