Grundsatz
Auf dieser Seite finden sie eine Übersicht über die Erbschafts- und Schenkungssteuern im Kanton Aargau.
Steuerpflicht
Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen
- Erbschaften
- Vermächtnisse (Legate)
- Schenkungen und
- Direktansprüche (Versicherungsleistungen aus Säule 3b)
die von einer Person mit Wohnsitz im Kanton Aargau stammen.
Zudem sind Vermögensanfälle von Grundstücken im Kanton Aargau und dinglichen Rechte an Grundstücken im Kanton Aargau (Wohnrechte, Nutzniessungen usw.) steuerpflichtig.
Steuerpflichtig ist die Person, die den Vermögensanfall tatsächlich erhält.
Steuerbefreiung
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind:
- Ehepartner und eingetragene Partner
- Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.)
- Stiefkinder und Pflegekinder (wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat)
- Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern (wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat).
Das Gleiche gilt für Ehepartner und eingetragene Partner dieser Personen.
Gelegenheitsgeschenke
Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen und Ereignissen (Taufe, Heirat, Geburtstag usw.) werden nicht besteuert, sofern sie den Wert von 5'000 Franken (bis 31.12.2024: 2'000 Franken) nicht übersteigen.
Der Betrag gilt pro Anlass und Ereignis. Es ist somit denkbar, dass im gleichen Jahr mehrere Gelegenheitsgeschenke an die gleiche Person nicht besteuert werden.
Deklaration und Meldungen
Steuerpflichtige müssen in der nächsten Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern jeden Vermögensanfall deklarieren, sofern es sich nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handelt.
Steuerpflichtige, die im Kanton Aargau keine Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern einreichen, müssen Vermögensanfälle wie folgt melden:
- bewegliches Vermögen (Geld, Aktien, Darlehenserlasse usw.):
Meldung an die Gemeinde am Wohnsitz der zuwendenden Person - unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Rechte an Grundstücken usw.):
Meldung an die Gemeinde am Ort des Grundstücks.
Die Meldung kann per Brief oder E-Mail erfolgen, idealerweise mit Beschreibung des Sachverhalts und unter Beilage allfälliger Belege (Schenkungsverträge, Überweisungsaufträge usw.).
Richtlinien Inventarisation (RI)
Adressatenkreis
Die RI richten sich an die Inventurämter der aargauischen Gemeinden. Sie sind aber auch für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich.
Vorbehalte
Soweit die RI Ausführungen zu nicht erbschaftssteuerlich relevanten Themen enthalten, haben diese keinen Richtliniencharakter, sondern sind nur informativer Natur. Richtigkeit und Aktualität dieser Ausführungen sind nicht gewährleistet. Dies betrifft u.a. Ausführungen zu den Themen Güterrecht, Erbrecht und Erbschaftsinventare. Es ist nicht Aufgabe des Kantonalen Steueramtes, Fragen zu den erwähnten Themen zu beantworten.
Erbschaftsinventare
Die nachfolgenden Dokumente wurden von einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des Departements Volkswirtschaft und Inneres ausgearbeitet und sollen die Inventurämter der aargauischen Gemeinden bei der Erstellung von Erbschaftsinventaren unterstützen. Das Kantonale Steueramt übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt.
Bei Fragen zu Erbschaftsinventaren wenden Sie sich bitte an das zuständige Bezirksgericht (nicht an das Kantonale Steueramt oder das Departement Volkswirtschaft und Inneres).