Steuerbezug Kantons- und Gemeindesteuern
Zuständigkeit und Rechnungsstellung
Zuständigkeit und Rechnungsstellung
Die Finanzverwaltung der Wohnsitzgemeinde bezieht die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Steuern auf Kapitalleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Bei Bezugsfragen zu den Kantons- und Gemeindesteuern wenden Sie sich an die Finanzverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde. Geben Sie bitte Ihre persönliche Adress-Nummer gemäss der Ihnen zugestellten Rechnung an.
Auf der selben Steuerrechnung werden in Rechnung gestellt:
- Die Kantonssteuern, inklusive Spitalsteuerzuschlag (bis und mit Steuerperiode 2019) und Finanzausgleich,
- die Gemeindesteuern,
- die Kirchensteuer bei Kirchenzugehörigkeit (falls eine Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde und der entsprechenden Kirchgemeinde vorliegt;.die Kirchgemeinden können ihre Steuern auch selber beziehen),
- die Feuerwehrpflichtersatzabgabe.
Jeweils im September erhalten Steuerpflichtige eine Verfallanzeige über die (noch) geschuldeten, provisorischen Steuern der aktuellen Steuerperiode.
Zahlungstermin/Vergütungs- und Verzugszins
Die provisorischen Steuern sind bis zum 31. Oktober (= allgemeiner Fälligkeitstermin) zu bezahlen.
Vorauszahlungen werden mit einem Vergütungszins honoriert. Dieser Vergütungszins ist steuerfrei.
Für alle Zahlungen, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, wird ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung ein Vergütungszins gutgeschrieben. Dies gilt auch für Zahlungen, welche die provisorische Rechnung übersteigen.
Für Ausstände ab 1. November wird ein Verzugszins in Rechnung gestellt, und es können rechtliche Inkassomassnahmen eingeleitet werden.
Der Regierungsrat legt die Zinssätze für jedes Kalenderjahr fest.
Zahlungserleichterungen
Ist die Zahlung der Steuer innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung/Stundung) bewilligen. Ein Antrag muss vor dem Fälligkeitstermin der Steuerrechnung gestellt werden.
Dienstleistungen Bezug Kantons- und Gemeindesteuern
Dienstleistungen
Betreibung löschen für natürliche Personen
Informationen
- Zinsregelung Steuerjahr 2023 (PDF, 2 Seiten, 31 KB)
- Kantonssteuerfuss und Zinssätze natürliche Personen (2001-2023) (PDF, 1 Seite, 205 KB)
- Zahlungsfristen und Zinsen / Rechtsmittel im Bezugsverfahren (PDF, 2 Seiten, 31 KB)
- Haftung (PDF, 1 Seite, 28 KB)
- Zahlungserleichterungen und Erlass (PDF, 1 Seite, 22 KB)
Merkblätter
Rechtliche Grundlagen
- Steuergesetz §§ 222–234 (SAR 651.100)
- Steuergesetzverordnung §§ 71–87 (SAR 651.111)
- Feuerwehrgesetz FwG (SAR 581.100)
- Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen [Zinsverordnung] (SAR 651.313)
- Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen [Zinsverordnung] (SAR 651.311) / in Kraft bis 31.12.2013