Als Inventurbehörde fungiert der Gemeinderat beziehungsweise eine von ihm bestimmte Amtsstelle (meist die Gemeindekanzlei, seltener das Gemeindesteueramt).
Die Hauptaufgabe der Inventurbehörde besteht darin, ein Steuer- und/oder Erbschaftsinventar sowie gegebenenfalls eine Erbschaftssteuerveranlagung über den Nachlass einer in der Gemeinde wohnhaft gewesenen Person auszufertigen. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf:
- die Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" beziehungsweise Steuerveranlagung "unterjährige Steuerpflicht"
- das Verzeichnis der gesetzlichen Erben
- Ehe- und Erbverträge
- letztwillige Verfügungen
Diese Dokumente werden meist von anderen Amtsstellen beigebracht; die Inventurbehörde ist – analog der Steuerbehörde im ordentlichen Veranlagungsverfahren – aber auch befugt, eigene Ermittlungen anzustellen.
Die Unterzeichnung von Erbsteuerveranlagungen obliegt dem Kantonalen Steueramt, die Genehmigung von Erbschaftsinventaren hingegen fällt in den Zuständigkeitsbereich des zuständigen Bezirksgerichts.