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Zollrückerstattungen

In der Landwirtschaft wird die Mineralölsteuer auf Treibstoffen zurückerstattet.

Eine Belastung der vollen Steuer auf in der Landwirtschaft verbrauchte Treibstoffe würde die Produktionskosten erhöhen und die landwirtschaftlichen Erzeugnisse verteuern. Deshalb wird Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben der Mineralölsteuerzuschlag vollständig und die Mineralölsteuer teilweise zurückerstattet.

Antrag und Stichtag

Für die Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die Landwirtschaft gibt das Merkblatt der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV Auskunft. Der Rückerstattungsantrag ist jeweils bis am 15. Januar des Folgejahrs bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, Sektion Dokumentenmanagement, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern einzureichen. Das entsprechende Formular 46.20a für Betriebe mit Direktzahlungen respektive 46.20b für Betriebe ohne Direktzahlungen muss schriftlich oder telefonisch (058 462 65 47) bestellt werden.

EZV Merkblatt "Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die Landwirtschaft"