Produktionssystembeiträge

Die Produktionssystembeiträge umfassen Beiträge für gesamtbetriebliche und für teilbetriebliche Produktionsformen. Sie dienen der Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsweisen.
Bei den Produktionssystembeiträgen wird zwischen gesamt- und teilbetrieblichen Produktionssystemen unterschieden. Die erste Kategorie umfasst den Biobeitrag. Zur zweiten Kategorie zählen der Extensobeitrag, der Beitrag für eine graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) und die BTS- und RAUS-Beiträge.
Biologische Landwirtschaft
Im Pflanzenbau dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger verwendet werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht. Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht erlaubt.
In der Nutztierhaltung ist das Programm über den regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) Pflicht. Eine präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.
Beitragsart | Beitrag [Fr./ha] |
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Spezialkulturen | 1'600 |
Übrige offene Ackerfläche | 1'200 |
Übrige beitragsberechtigte Fläche | 200 |
Extensive Produktion
Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von Wachstumsregulatoren, Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektiziden zu erfolgen. Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
Beiträge für Futterweizen werden ausgerichtet, wenn die angebaute Sorte in der Liste der empfohlenen Sorten von Agroscope und swiss granum aufgeführt ist.
Beitragsart | Beitrag [Fr./ha] |
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Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps | 400 |
Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Beiträge werden ausgerichtet, wenn:
- die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter besteht.
- der Mindestanteil an Wiesen- und Weidefutter eingehalten wird.
- die Anforderungen an den Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen und Kunstwiesen erfüllt sind.
Der Mindestanteil aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter beträgt im Talgebiet 75 Prozent der TS. Als Wiesen- und Weidefutter gelten das auf Weideflächen geweidete Futter, das Erntegut von Dauer- und Kunstwiesen sowie jenes von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.
Beitragsart | Beitrag [Fr./ha] |
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Grünfläche (Art. 20 LBV) | 200 |
Tierwohlbeiträge
Der Bund richtet Tierwohlbeiträge (Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) & Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)) für die Haltung von Tieren aus, wenn alle zur entsprechenden Kategorie gehörenden Tiere nach den Anforderungen eines oder beider der folgenden Tierwohlprogramme gehalten werden:
BTS
BTS
Beitragsart | Beitrag [Fr./GVE] |
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über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung | GVE]">90 |
Schweine ohne Saugferkel | GVE]">155 |
Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen | GVE]">280 |
RAUS
RAUS
Beitragsart | Beitrag [Fr./GVE] |
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über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung, Weidelämmer sowie Kaninchen | GVE]">190 |
bis 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel | GVE]">370 |
nicht säugende Zuchtsauen | GVE]">370 |
übrige Schweine ohne Saugferkel | GVE]">165 |
Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten | GVE]">290 |
Rechtliche Grundlagen
- Tierschutzgesetz TSchG (SR 455)
- Tierschutzverordnung TSchV (SR 455.1)
- Direktzahlungsverordnung DZV (SR 910.13)
- Bio-Verordnung (SR 910.18)
- Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV (SR 910.91)
- Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1)