
Die Produktionssystembeiträge umfassen Beiträge für gesamtbetriebliche und für teilbetriebliche Produktionsformen. Sie dienen der Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsweisen.
Die Produktionssystembeiträge umfassen Beiträge für gesamtbetriebliche und für teilbetriebliche Produktionsformen. Sie dienen der Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsweisen.
Bei den Produktionssystembeiträgen wird zwischen gesamt- und teilbetrieblichen Produktionssystemen unterschieden. Die erste Kategorie umfasst den Biobeitrag. Zur zweiten Kategorie zählen der Extensobeitrag, der Beitrag für eine graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) und die BTS- und RAUS-Beiträge.
Im Pflanzenbau dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger verwendet werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht. Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht erlaubt.
In der Nutztierhaltung ist das Programm über den regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) Pflicht. Eine präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.
Beitragsart | Beitrag [Fr./ha] |
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Spezialkulturen | 1'600 |
Übrige offene Ackerfläche | 1'200 |
Übrige beitragsberechtigte Fläche | 200 |
Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von Wachstumsregulatoren, Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektiziden zu erfolgen. Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
Beiträge für Futterweizen werden ausgerichtet, wenn die angebaute Sorte in der Liste der empfohlenen Sorten von Agroscope und swiss granum aufgeführt ist.
Beitragsart | Beitrag [Fr./ha] |
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Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps | 400 |
Beiträge werden ausgerichtet, wenn:
Der Mindestanteil aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter beträgt im Talgebiet 75 Prozent der TS. Als Wiesen- und Weidefutter gelten das auf Weideflächen geweidete Futter, das Erntegut von Dauer- und Kunstwiesen sowie jenes von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.
Beitragsart | Beitrag [Fr./ha] |
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Grünfläche (Art. 20 LBV) | 200 |
Der Bund richtet Tierwohlbeiträge (Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) & Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)) für die Haltung von Tieren aus, wenn alle zur entsprechenden Kategorie gehörenden Tiere nach den Anforderungen eines oder beider der folgenden Tierwohlprogramme gehalten werden:
Beitragsart | Beitrag [Fr./GVE] |
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über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung | GVE]">90 |
Schweine ohne Saugferkel | GVE]">155 |
Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen | GVE]">280 |
Beitragsart | Beitrag [Fr./GVE] |
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über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung, Weidelämmer sowie Kaninchen | GVE]">190 |
bis 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel | GVE]">370 |
nicht säugende Zuchtsauen | GVE]">370 |
übrige Schweine ohne Saugferkel | GVE]">165 |
Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten | GVE]">290 |