Kulturlandschaftsbeiträge

Kulturlandschaftsbeiträge fördern die Sömmerung und die Offenhaltung durch flächendeckende Bewirtschaftung und gleichen die Erschwernis aus.
Offenhaltungsbeitrag

Der Offenhaltungsbeitrag(öffnet in einem neuen Fenster) ist nach Zone abgestuft und wird für Flächen im Hügel- und Berggebiet ausgerichtet. Für Flächen der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
Hangbeitrag
Mit Hangbeiträgen(öffnet in einem neuen Fenster) werden die Erschwernisse der Flächenbewirtschaftung abgegolten. Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Hangbeiträge ausgerichtet.
Steillagenbeitrag
Der Steillagenbeitrag(öffnet in einem neuen Fenster) wird pro Hektare für berechtigte Flächen ausgerichtet, die eine Neigung von mindestens 35 % aufweisen. Dabei muss der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 % betragen. Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche mit über 35 % Neigung linear an. Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Steillagenbeiträge ausgerichtet.
Der Beitrag beläuft sich bei 30 % Anteil auf Fr. 100.– pro Hektare und steigt auf Fr. 1'000.– pro Hektare bei 100 % Anteil.
Hangbeitrag für Rebflächen

Hangbeiträge für Rebflächen(öffnet in einem neuen Fenster) tragen dazu bei, Rebberge in Steil- und Terrassenlagen zu erhalten. Im Anhang der Direktzahlungsverordnung(öffnet in einem neuen Fenster) sind die Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen festgehalten. Berücksichtigt werden nur Teilflächen, die zusammenhängend mindestens eine Are messen.
Alpungsbeitrag

Zur Sicherstellung einer angemessenen Bestossung des Sömmerungsgebiets wird an Ganzjahresbetriebe, die Tiere auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sömmern, ein Alpungsbeitrag(öffnet in einem neuen Fenster) ausgerichtet. Fr. 370.–/NST beträgt der Alpungsbeitrag. Ein NST entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrende Grossvieheinheit (öffnet in einem neuen Fenster)(RGVE) während 100 Tagen.
Sömmerungsbeitrag

Mit Sömmerungsbeiträgen(öffnet in einem neuen Fenster) wird die Bewirtschaftung und Pflege von ausgedehnten Sömmerungsweiden sichergestellt . Der Sömmerungsbeitrag trägt zu einer nachhaltigen und flächendeckenden Bewirtschaftung der Sömmerungsgebiete bei. Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes(öffnet in einem neuen Fenster) berechnet. Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, wird der Sömmerungsbeitrag gemäss Direktzahlungsverordnung(öffnet in einem neuen Fenster) angepasst.
Die Beitragshöhen (in Franken) sind im Anhang der Direktzahlungsverordnung(öffnet in einem neuen Fenster) für alle Kulturlandschaftsbeiträge festgelegt.