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Pachtrecht

Pachtzins

Der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaftliche Pacht bewilligungspflichtig. Keine Bewilligung braucht der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke.

Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke

Die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung der Pachtzinse für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke sind in der Pachtzinsverordnung, im Pachtzinsreglement und in der Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts (Art. 38 LPG) geregelt. Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke werden aufgrund der Grundstückbonität (Bodenqualität, Hanglage, Form, Bewirtschaftungseinschränkungen) und den Arrondierungsverhältnissen (Nähe zum Betrieb/angrenzend bewirtschaftete Flächen) berechnet. Pachtverträge (Pachtzinse) über landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Mindestdauer von sechs Jahren benötigen keine Bewilligung vom Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau).

Nutzungsmöglichkeit

- () HangneigungPachtzins pro Jahr [Fr./Are]
Ackerland, gute Bodenqualität0 bis 18 %7.– bis 8.–
Ackerland, mittlere bis gute Bodenqualität18 bis 25 %6.– bis 7.–
Naturwiese, mittlere Bodenqualität0 bis 18 %5.– bis 6.–
Naturwiese, mittlere bis schlechte Bodenqualität18 bis 35 %3.– bis 5.–
Weide, schlechte Bodenqualität, Waldrand20 bis 50 %1.– bis 3.–

Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe

Der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaftliche Pacht (Art. 42 LPG) bewilligungspflichtig. Die Verpächterin beziehungsweise der Verpächter muss den Pachtzins, der gestützt auf die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts festgelegt wird (Art. 37 LPG), innerhalb von drei Monaten nach dem Pachtantritt oder der mit der Pächterin oder dem Pächter vereinbarten Anpassung bewilligen lassen.

Bewilligung Pachtzins

Der unterschriebene Pachtvertrag ist mit einer aktuellen Ertragswertschätzung an den Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) zur Bewilligung einzureichen.

Einsprache gegen den Pachtzins

Gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke können die vom Kanton bezeichneten Behörden bei der Bewilligungsbehörde (Landwirtschaft Aargau) Einsprache erheben (Art. 43 LPG). Die Einsprache ist innert drei Monaten seit Kenntnis des Vertragsabschlusses oder der Anpassung des Pachtzinses zu erheben, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren seit Pachtantritt oder seit dem Zeitpunkt, auf den die Pachtzinsanpassung erfolgt ist. Danach ist keine Einsprache mehr möglich. Zur Einsprache berechtigt sind gemäss § 19 Abs. 2 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV) der Gemeinderat oder die Kommunale Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL).