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Bodenrecht

Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB

Grundstücke ausserhalb der Bauzone, welche die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Grundstück nicht erfüllen, unterliegen nicht dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Im Grundbuch kann eine entsprechende Anmerkung eingetragen werden.

Was ist eine Entlassung aus dem BGBB?

Landwirtschaftliche Grundstücke, die grösser als 25 Aren sind, unterliegen den Bestimmungen des BGBB. Sie bedürfen beim Erwerb einer Bewilligung durch den Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) und können nicht beliebig mit Grundpfandrechten belastet werden. Kann ein landwirtschaftliches Grundstück aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden, wird es von den Bestimmungen des BGBB befreit.

Welche Grundstücke können aus dem BGBB entlassen werden?

Es gibt Grundstücke, die grösser als 25 Aren sind, von denen aber nicht die ganze Fläche landwirtschaftlich nutzbar ist (eine Teilfläche ist Wald, Strasse, Gewässer, rechtskräftige Bauzone, nichtlandwirtschaftliches Gebäude). Diese Grundstücke unterliegen den Bestimmungen des BGBB, so lange sie nicht nach Zone oder Nutzungsart aufgeteilt sind. Eine Entlassung aus dem Geltungsbereich ohne Parzellierung ist nur dann möglich, wenn der landwirtschaftlich nutzbare Teil kleiner als 25 Aren ist. Gemischte Grundstücke unter 25 Aren, die nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbs sind, unterliegen nicht dem BGBB. Auch diese Grundstücke können mit einer Grundbuchanmerkung aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

Vorgehen Entlassungsgesuch einreichen

Dem Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) ist ein Gesuch um Entlassung mit Grundstücknummer einzureichen. Kann das Grundstück aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden, schickt der Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) einen Entlassungsentscheid der Grundeigentümerin beziehungsweise dem Grundeigentümer oder dem zuständigen Notariat, damit die Anmerkung "kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des BGBB" gestützt auf Art. 86 Abs. 1 lit. b BGBB im Grundbuch eingetragen werden kann.

Grundbuchanmerkung "Kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des BGBB"