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Waldbewirtschaftung

Betriebsplanung

Im Betriebsplan legen die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dar, wie sie ihren Wald pflegen, bewirtschaften und mit welchen konkreten waldbaulichen Massnahmen sie die übergeordneten Ziele und öffentlichen Interessen verwirklichen wollen.

Behörden- und eigentümerverbindliche Ebene

In der Raumplanung werden die behördenverbindliche Ebene mit dem Instrument des Richtplans und die eigentümerverbindliche Ebene der Nutzungsplanung unterschieden. In der auf das Waldareal bezogenen forstlichen Planung sind diese beiden Ebenen ebenfalls zu unterscheiden. Die übergeordneten öffentlichen Interessen können in einem eigenen Waldentwicklungsplan oder - gleich wie in der Raumplanung - im Richtplan festgelegt sein.

Betriebsplan

Die eigentümerverbindlichen Festlegungen im Wald erfolgen - gestützt auf das Waldgesetz - im sogenannten Betriebsplan. Dieser wird von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer mit mehr als 20 Hektaren Wald erstellt. Im Betriebsplan legen die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dar, wie sie ihren Wald pflegen und bewirtschaften und mit welchen konkreten waldbaulichen Massnahmen sie die übergeordneten Ziele des Waldgesetzes, des Waldentwicklungsplanes und der Richt- und Nutzungsplanung verwirklichen wollen. Der kantonale Forstdienst steht den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern beratend zur Seite. Bei der Prüfung des Betriebsplanes richtet er sein Augenmerk vorab auf die Rechtmässigkeit der geplanten Massnahmen.

Genehmigung und Auflagen

Genehmigung und allfällige Auflagen beschränken sich auf jene Elemente, die im kantonalen Interesse verbindlich zu regeln sind. Beispiele sind etwa die Obergrenze einer nachhaltigen Holznutzung oder besondere Aspekte der Waldbehandlung wie die Baumartenwahl oder das Verjüngungsverfahren. Ebenso sind die geplanten Massnahmen zu Gunsten des Naturschutzes verbindliche Elemente des Betriebsplans. Dieser stellt so die Grundlage für Vereinbarungen zwischen den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern und dem Kanton mit entsprechenden Abgeltungen dar.