Hauptmenü

Grundlagen

Aargauer Waldrecht

Die Aargauische Waldgesetzgebung stützt sich auf die Waldgesetzgebung des Bundes. Sie hat zum Ziel, den Wald als intakten Lebensraum zu erhalten, zu schützen, aufzuwerten und die Nutzung dieses Raumes nachhaltig zu regeln.

© Kanton Aargau

Waldfunktionen

Der Wald erfüllt sowohl eine Schutzfunktion als auch eine Nutz- und Wohlfahrtsfunktion. In den eidgenössischen und kantonalen Erlassen werden diese verschiedenen Funktionen unter dem Begriff "Waldfunktionen" zusammengefasst. Die wichtigsten "Waldfunktionen" sind:

  • der Wald als Lebensraum für Pflanzen, Pilze und Tiere: Biodiversität (Artenvielfalt), Vielfalt von Lebensräumen, Vernetzung
  • Holznutzung: Nutzung des wertvollen, erneuerbaren Rohstoffs Holz
  • Erholungs-, Freizeit- und Erlebnisraum: Spazieren, Wandern, Joggen, Biken, Reiten, Grillieren, OL, Jagen, Pilzsammeln etc.
  • Schutzwirkung: Schutz des Grundwassers, Schutz vor Steinschlag, Überschwemmungen und Erosion, Luftfilter, Schutz vor Lärm etc.
  • ideelle Werte: Teil des Landschaftsbildes, Heimat

Ziele der Waldgesetzgebung

Die Waldgesetzgebung hat zum Ziel, die verschiedenen Funktionen des Waldes nachhaltig sicherzustellen. Auch kommende Generationen sollen sich an einem intakten Lebensraum Wald erfreuen können. So hält Paragraph 1 des Waldgesetzes des Kantons Aargau AWaG (SAR 931.100) den Zweck dieses Gesetzes sehr anschaulich fest. Es hat zum Ziel:

  • "den Wald zu erhalten, zu schützen und aufzuwerten, namentlich als Teil einer naturnahen, vernetzten Landschaft, als Lebensraum von Tieren und Pflanzen, als Produzent eines nachwachsenden Rohstoffs sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen;" (§ 1 Ziff. 2a AWaG)
  • "zweckmässige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Nutzung des Waldes zu schaffen;" (§ 1 Ziff. 2b AWaG)
  • "die Nutzung des Waldes als Erholungsraum so zu ordnen, dass die Ruhe im Wald gewahrt bleibt und die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden." (§ 1 Ziff. 2c AWaG)

Waldrechtliche Erlasse

Die Aargauische Waldgesetzgebung stützt sich auf die Waldgesetzgebung des Bundes und besteht aus folgenden Erlassen:

Besonderheiten des Aargauischen Waldrechts

Die Aargauische Waldgesetzgebung enthält spezifische Bestimmungen für den Aargau:

  • der Begriff Wald wird abhängig von Fläche und Breite definiert: Minimalfläche 600 m², Mindestbreite 12 m (Waldgesetz des Kantons Aargau AWaG , Paragraph 3)
  • Ausführungsbestimmungen zum Ausgleich erheblicher Vorteile durch Rodungsbewilligungen (siehe Mehrwert)
  • Verbot von Biken und Reiten abseits von Waldstrassen (siehe Reiten und Biken im Wald)

Online Karte Waldausscheidung