Veranstaltungen im Wald
In der Schweiz dürfen im ortsüblichen Umfang alle den Wald betreten und sich darin aufhalten. Veranstaltungen im Wald, welche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wald haben können, erfordern eine Bewilligung.
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
Für organisierte Veranstaltungen, die über das Betretungsrecht im ortsüblichen Umfang hinausgehen, ist die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erforderlich. Gemäss § 20 der Verordnung zu Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) sind folgende Arten von Veranstaltungen zudem bewilligungspflichtig:
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Beteiligten, wenn sie nicht ausschliesslich auf Waldstrassen stattfinden;
- Veranstaltungen zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr mit mehr als 100 Beteiligten;
- Veranstaltungen mit Verwendung technischer Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen.
Das Bewilligungsverfahren ist in § 21 AWaV geregelt. Wichtig ist ein frühzeitiges Einreichen des Gesuches (in der Regel 6 Monate im Voraus). So sind, wenn nötig, auch noch Anpassungen möglich.
Ein entsprechendes Gesuch muss abgelehnt werden, wenn wegen Lärm oder aus anderen Gründen der Wald zu stark belastet wird oder andere schützenswerte private oder öffentliche Interessen dagegen sprechen.
Schiessen im Wald
Im Wald sind keinerlei Schiessübungen, -spiele oder -veranstaltungen, wie Bogenschiessen, Softair oder Paintball erlaubt, da die Zugänglichkeit für andere Waldbenutzerinnen und Waldbenutzer nicht eingeschränkt werden darf (Art. 699 ZGB), Schiessaktivitäten gestützt auf das Waffengesetz jedoch nicht ohne grossräumige Absperrungen durchgeführt werden dürfen. Fest eingerichtete Trainingsplätze sind im Wald nicht bewilligbar.
Spiele und Zeltlager
Auch bei Anlässen dieser Art sind die Kriterien für die Bewilligungspflicht zu beachten. Für Zeltlager muss immer das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer eingeholt werden.